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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)

Vom 6. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 84 vom 17.12.2002 S. 4517)


Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten
EnVHV - Energieverbrauchshöchstwerteverordnung

- wie eingfügt -


Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,".

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche angefügt:

"- Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend R L 2002/31/EG;

- Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend RL 2002/40/EG."

b) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe "Zeilen 1 bis 5" die Angabe "sowie 7 und 8" eingefügt.

c) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 31. Dezember 2000 gestattet,
  1. Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1) in Verkehr zu bringen, zu vermarkten oder auszustellen,
  2.  
    1. Produktbroschüren nach § 4 Abs. 4 EnVKV,
    2. Druckerzeugnisse nach Ziffer 6 Abs. 1 dieser Anlage,

sofern sich diese auf Lampen beziehen, zu verteilen,

die nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen.

 "(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7 und 8 der Tabelle 1) gestattet,

1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen,

2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen,

auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen."

d) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe "ermitteln," die Angabe "die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind," eingefügt.

e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen."

bb) In Absatz 2 werden die Wörter "durch Bildschirmanzeige erfolgen" durch die Angabe "die durch E-MailKataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote" ersetzt.

4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt:

"7 Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen

ausgenommen:

- Luft-Wasser- und Wasser-Wasser Wärmepumpengeräte

- Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt

1.1.2003 Anhang I der RL 2002/31/EG Anhang II der RL 2002/31/EG Anhang III der RL 2002/31/EG Anhang IV der RL 2002/31/EG
8 Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4)

ausgenommen:

tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind".

1.1.2003 Anhang I der RL 2002/40/EG Anhang II der RL 2002/40/EG Anhang III der RL 2002/40/EG Anhang IV der RL 2002/40/EG

b) Nach dem Text der Fußnote 3) wird folgender Fußnotentext angefügt:

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(Stand: 26.04.2021)

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