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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung *
Vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 64 vom 07.12.2004 S. 3144)
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Spalte 5" die Angabe "oder 6" eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden."
4. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3.1 Satz 3 wird die Angabe "1998-12" durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
"2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monats-bilanzverfahren nach DIN EN 832:2003-06 mit den in DIN V 4108-6:2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6:2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832:2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10:2003-08 zu beachten."
c) In Nummer 2.1.2 Satz 1 und Nummer 2.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "2001-02" durch die Angabe "2003-08" ersetzt.
d) In Nummer 2.3 werden die Angaben "1998-12" und "2000-11" jeweils durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe "1998-12" durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
f) Nummer 2.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Bbl 2:1998-08" durch die Angabe "Beiblatt 2:2004-01"ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe "2000-11" durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
g) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Angabe "Fu" durch die Angabe "Fnb" und die Angabe "2000-11" durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe "2001-03" durch die Angabe "2003-07" ersetzt.
h) In Nummer 2.9.1 Satz 1 wird die Angabe "2001-03" durch die Angabe "2003-07" ersetzt.
i) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "2001-02" wird jeweils durch die Angabe "2003-08" ersetzt.
bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz " § 15 Abs. 3 bleibt unberührt." angefügt.
j) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe "Bbl 2:1998-08" durch die Angabe "Beiblatt 2:2004-01"ersetzt.
k) In Nummer 3 Satz 5 wird die Tabelle 2 wie folgt geändert:
aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
" 1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z.B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste a Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen."
bb) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
"2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste a Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z.B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden."
5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 werden die Angaben "1998-12" und "2000-11" jeweils durch die Angabe "2003-06" ersetzt.
6. Anhang 3 Nummer 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
"2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste a Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen."
b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
" 3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste a Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen."
(Stand: 26.04.2021)
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