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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *

Vom 1. September 2005
(BGBl. I Nr. 56 vom 07.09.2005 S. 2682)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen  " § 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter "Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Wärmeerzeuger" durch die Wörter "Wärme- und Kälteerzeuger" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Brauchwassertemperatur" durch das Wort "Warmwassertemperatur" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Wärmeversorgungssysteme" durch die Wörter "Wärme- und Kälteversorgungssysteme" ersetzt.

dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,".

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen  " § 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter "Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "regelmäßige Wartung" ein Komma gesetzt und das Wort "Inspektion" eingefügt.

3. In § 3a Nr. 1 wird das Wort "Brauchwasser" durch das Wort "Warmwasser" ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz)."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Energieausweise

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

  1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
  2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,
  3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
  4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
  5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,
  6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,
  7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
  8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieaus-weisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
  9. die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die Energieausweise dienen lediglich der Information."

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebend. "Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte." 

7. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter "nach den §§ 1 bis 4" durch die Wörter "nach diesem Gesetz" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung

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