Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Vom 29. April 2009
(BGBl. Nr. 23 vom 30.04.2009 S. 954)



Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 sowie des § 7a Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen die §§ 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und § 7a eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung *

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen".

c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden".

d) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen".

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen".

f) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Private Nachweise

§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters".

g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 aufgehoben".

h) Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen".

i) Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "deren Räume" durch die Wörter "soweit sie" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "von Gebäuden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:

alt neu
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,

6. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 

"5. Traglufthallen und Zelte,

6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie und Energie aus Biomasse, "6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,"

b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,".

c) In Nummer 13 werden nach dem Komma die Wörter "die beheizt oder gekühlt wird," eingefügt.

d) In Nummer 14 wird die Angabe "Nr. 1.4.4" durch die Angabe "Nummer 1.3.3" ersetzt.

e) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Technik" ein Komma und die Wörter "die beheizt oder gekühlt wird" eingefügt.

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Anforderungen an Wohngebäude

(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach Anlage 1 Nr. 1.3 berechneten Wert.

(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1 sind bei zu errichtenden Wohngebäuden

  1. mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hundert nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach Anlage 1 Nr. 3,
  2. im Übrigen nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren

zu berechnen.

(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-122, keine Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten.

(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion