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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Vom 22. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 814)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Übergangsbestimmungen " § 70 Übergangsbestimmung".

2. In § 38 Satz 3 wird das Wort "Annerkennung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3" gestrichen.

b) Das Nummer 13 abschließende Komma wird durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nummer 14

14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Absatz 2 Nummer 2 und

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.

4. § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr gebracht werden.

(1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebrachtwerden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweispflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.

(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstoffe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;
  2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die Biokraftstoffe erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:
    1. die Nummer des für die erhaltenen Biokraftstoffe ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-TeiInachweises,
    2. die Menge und die Art der erhaltenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten haben,
    3. die Menge und die Art der weitergegebenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe weitergegeben haben,
    4. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben,
    5. eine Bestätigung, dass die Lieferung in einem Massenbilanzsystem nach § 16 Absatz 2 dokumentiert worden ist.
" § 70 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden."

5. Die Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 Satz 3 wird das Wort "Zweck" durch das Wort "Zwecke" ersetzt.

b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "98/34/EG" wird durch die Angabe "98/70/EG" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

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