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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse

Vom 31. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1061)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Die Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer III.6 werden die Wörter "sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind," gestrichen.

2. Die Nummer IV.6

 Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,

wird aufgehoben.

3. Die Nummer VIII

 VIII. Übergangsbestimmung

In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.

wird aufgehoben.

 

Artikel 2
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst:

alt neu
  "§ 78 Übergangsbestimmung".

2. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Januar 2011" und die Angabe "30. Juni 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.

3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Bekanntmachungen" durch das Wort "Bekanntmachung" ersetzt und werden die Wörter "und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3" gestrichen.

b) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nummer 14 wird aufgehoben.

14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 2 und

d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.

4. § 78 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt worden ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als vor dem 1. Januar 2010 geerntet. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.

(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;
  2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Biomasse erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:
    1. die Nummer des für die erhaltene Biomasse ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Tei I nachweises,
    2. die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten haben,
    3. die Menge und die Art der weitergegebenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse weitergegeben haben,
    4. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biomasse weitergegeben haben, und
    5. die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1.
"§ 78 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird."

5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden Buchstabe a Doppelbuchstabe nn
reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt15,5

und Doppelbuchstabe

oo
reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt20,9

Buchstabe b Doppelbuchstabe

tt

reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 4,9

und Doppelbuchstabe uu,

reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 11,9

Buchstabe c Doppelbuchstabe

nn

reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 5

und Doppelbuchstabe

oo

reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 13

sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe

tt

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