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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom 11. August 2010
(BGBl. I Nr. 43 vom 17.08.2010 S. 1170)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 20 Degression " § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni".

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
   § 20 Degression " § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "2, 2a und 3" durch die Wörter "2, 3 und 5" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort "sinken" der Klammerzusatz "(Degression)" eingefügt.

bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird jeweils die Angabe "10,0 Prozent" durch die Angabe "11,0 Prozent" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) Im Eingangssatz wird nach der Angabe " § 33" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

bbbb) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird die Angabe "8,0 Prozent" durch die Angabe "9,0 Prozent" ersetzt.

d) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

alt neu
 (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8
  1. erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    aa) im Jahr 2009: 1.500 Megawatt,
    bb) im Jahr 2010: 1.700 Megawatt und
    cc) im Jahr 2011: 1.900 Megawatt übersteigt;
  2. verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    aa) im Jahr 2009: 1.000 Megawatt,
    bb) im Jahr 2010: 1.100 Megawatt und
    cc) im Jahr 2011: 1.200 Megawatt
    unterschreitet.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.

(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

"(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
  1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;
  2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
    2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
    3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
    4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
  3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
    1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
    2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder
    3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;
  4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
    2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
    3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,

  1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,

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