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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 62 vom 13.12.2010 S. 1814)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1 b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. "Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1 b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt ist. Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen."

b) In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern "Anlage 3 Spalte 2" die Wörter "oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Anlage 3 Spalte 2" die Wörter "oder Anlage 3 Spalte 4" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Reststrommenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich. "Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Elektrizitätserzeugung genügt."

d) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

"(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen."

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "so ist der Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer" durch die Wörter "so hat der Bund den Inhaber der Kernanlage oder den Besitzer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und den von den Landesregierungen bestimmten Landesbehörden" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und den zuständigen Landesbehörden" gestrichen.

cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter "der zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter "des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums" ersetzt.

3. § 36

§ 36 Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und Ländern0102a

Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert. Im übrigen wird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet oder der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat.

wird aufgehoben.

4. In § 39 werden in der Überschrift die Wörter "und der Länder" gestrichen.

5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3
(zu § 7 Absatz 1 a)

Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a

Anlage Elektrizitätsmengen ab
1.1.2000 (TWh netto)
Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs
zusätzliche Elektrizitätsmengen
(TWh netto)
Obrigheim 8,70 1.4.1969 -
Stade 23,18 19.5.1972 -
Biblis A 62,00 26.2.1975 68,617
Neckarwestheim 1 57,35 1.12.1976 51,000
Biblis B 81,46 31.1.1977 70,663
Brunsbüttel 47,67 9.2.1977 41,038
Isar 1 78,35 21.3.1979 54,984
Unterweser 117,98 6.9.1979 79,104
Philippsburg 1

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