Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts *

Vom 10. Mai 2012
(BGBl. Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1070)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EnVKG- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
 EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen
"Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, auch wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Beschriftungen, Leistungsschilder und sonstige Zeichen an Haushaltsgeräten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,
  2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
  3. Reifen,
  4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
  5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
  2. ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
  3. ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;
  4. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;
  5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
" § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte
    Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
  2. gilt als Lieferant
    jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
  3. ist Händler
    jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
  4. ist Inbetriebnahme
    die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;
  5. ist Datenblatt
    eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;
  6. sind andere wichtige Ressourcen
    Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
  7. sind technische Werbeschriften
    Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
  8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
    Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
  9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
    Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion