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StandAG - Standortauswahlgesetz
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2553)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
StandAG - Standortauswahlgesetz
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle
Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjenigen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befristung eine anderweitige Möglichkeit ordnungsgemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. | "(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung." |
2. In § 6 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen."
3. In § 9a wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden."
4. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9b Planfeststellungsverfahren | " § 9b Zulassungsverfahren". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Errichtung und der Betrieb" durch die Wörter "Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) In den Fällen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(Stand: 26.04.2021)
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