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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
*

Vom 10. Dezember 2015
(BGBl I Nr. 50 vom 16.12.2015 S. 2194)



BR-Drs Nr. 364/15 (Erläuterung/Begründung)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung ".

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: "Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2- Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. gebrauchte Produkte,
  2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und
  3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

  1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1) geändert worden ist, handelt,
  2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
  3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für

  1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
  2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
  3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."

4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:

Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte".

5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

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