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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Vom 11. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3194)



Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, dessen Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Kapazitätsbuchungsplattformen".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a."Datenformat" ist eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, welche die relevanten Parameter enthält;".

b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a."Untertägige Kapazität" ist die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für Kapazitäten auf Tagesbasis für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;".

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Kooperationsvereinbarung" die Wörter "bis zum 1. Juli 2011" gestrichen und wird Satz 2

Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung treten mit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahrs zum 1. Oktober 2011 in Kraft.

gestrichen.

4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 1" durch die Wörter "des Anhangs I Nummer 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 9) geändert worden ist," ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "ermittelte technische Kapazität und" die Wörter ", sofern erfolgt," eingefügt und werden die Wörter "Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1" durch die Wörter "zusätzlichen Kapazitäten" ersetzt.

5. § 10

§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren

(1) Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetzbetreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten (Zusatzmenge). Sie können insbesondere feste Kapazitätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch sicheren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren). Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren gewährleistet bleiben. Weisen die Fernleitungsnetzbetreiber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese bezogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln.

(2) Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernleitungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten dieser Verfahren zu verwenden. Übersteigen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjahres weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden 50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht, die restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei den Fernleitungsnetzbetreibern. Reichen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten dieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetzbetreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die restlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht. Soweit die Kosten der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht durch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konnten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene Zusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren.

wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen und werden die Wörter "Monats-, Quartals- und Tagesbasis" durch die Wörter "Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie untertägiger Basis" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

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