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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2682)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen".

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Evaluierung des Losverfahrens".

c) In der Überschrift zu Teil 4 werden die Wörter ", die an das Netz angeschlossen werden," gestrichen.

d) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54a Rechtsbehelfe".

e) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen".

f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe zum Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Sonstige Energiegewinnung

§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "See" die Wörter "insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt und werden nach der Angabe "2030" die Wörter "und auf insgesamt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "stetig," gestrichen.

cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden und der Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, aufeinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen soll erreicht werden. "Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "See" die Wörter ", sonstigen Energiegewinnungsanlagen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a."

4. In § 3 Nummer 8 werden nach dem Wort "können" die Wörter "und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen" gestrichen.

5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen, "1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,"

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, "4. die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,"

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben."

b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "25" ersetzt und werden die Wörter "Vorgaben für Leitungen" durch die Wörter "sowie technische Vorgaben für sonstige Energiegewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel" ersetzt und werden nach dem Wort "machen" die Wörter "oder bei einer Knappheit der Trassen solche Leitungen oder Kabel ausschließen" eingefügt.

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