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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Vom 8. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 37 vom 12.10.2022 S. 1726)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

" § 27 (weggefallen)

§ 28 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage".

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort "und" angefügt.

bb) Doppelbuchstabe cc

cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit.

wird aufgehoben.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100.000 Euro.

(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln."

4. In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Übernahme neuer Anteile" die Wörter "durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort "Bund" die Wörter "oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.

6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort "Bund" die Wörter "oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.

7. Die §§ 27 und 28

§ 27 Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslieferungen unter von dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Lieferverträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf Antrag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunternehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, besteht.

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen

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