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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom

Vom 25. Januar 2023
(BGBl. I Nr. 24 vom 30.01.2023)


Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Teil 4 Abschnitt 3" durch die Wörter "den Teilen 4 und 5" ersetzt.

2. Folgender § 3 wird angefügt:

" § 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen

(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.

(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen."

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:
Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See 5 119,00
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde
2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 6 187 604,98
2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 5 544 096,54
2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 8 188 751,56
2.4 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen 17 285 127,99
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 1 702,00
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes 4 099,00
5.

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