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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 351 EU-RA, EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen
§ 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten".
b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991".
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "2 500" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben. | "(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. "Beschleunigungsflächen" Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen | "Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "auszubauen und" durch die Angabe "auszubauen," ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "und zu nutzen." durch die Angabe "und zu nutzen sowie" ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Beschleunigungsflächen festzulegen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat, | "2. Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten, wobei im Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden können, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat," |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe "Flächen" die Angabe ", einschließlich Beschleunigungsflächen," eingefügt.
c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe "Flächen" die Angabe", einschließlich Beschleunigungsflächen," eingefügt.
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
(Stand: 27.01.2026)
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