umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (2)

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Artikel 11

(1) Erbringt die gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführte Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 nicht, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels kein Pflanzenpaß ausgestellt.

(2) Steht aufgrund der betreffenden Untersuchungsergebnisse fest, daß ein Teil der vom Erzeuger angezogenen, erzeugten, verwendeten oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse oder ein Teil des verwendeten Nährsubstrats keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen birgt, so gilt Absatz 1 für diesen Teil nicht und kann ein Pflanzenpass verwendet werden.

(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

(4) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, werden die Tätigkeiten des Erzeugers ganz oder teilweise so lange ausgesetzt, bis feststeht, daß für die Ausbreitung von Schadorganismen keine Gefahr mehr besteht. Solange diese Aussetzung gilt, findet Artikel 10 keine Anwendung.

(5) Gelten die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Erzeugnisse aufgrund einer nach Maßgabe des genannten Artikels durchgeführten amtlichen Untersuchung als nicht frei von Schadorganismen der Anhänge I und II, so finden die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sinngemäß Anwendung.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 dieser Richtlinie amtliche Kontrollen durch, die stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften vorgenommen werden:

Die Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b) geführt werden, regelmäßig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig erfolgen.

Die Kontrollen müssen gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden.

(2) Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle erforderlichen Nachforschungen anzustellen, auch im Zusammenhang mit Pflanzenpässen und der Buchführung.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Kontrollen von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen unterstützt werden.

(4) Stellt sich bei den amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 heraus, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie den amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu unterziehen.

Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dafür Sorge, dass die einzige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die einzige Behörde dieses Mitgliedstaats und die Kommission über die Ergebnisse und die von ihr beabsichtigten oder bzw. getroffenen amtlichen Maßnahmen unterrichtet. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem eingeführt werden.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet

dafür Sorge, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen unterliegen. Sie können nur dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) und d) bis g) des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13c Absatz 2 abgeschlossen sind und wenn festgestellt werden kann, dass

  1. den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen jeweils das Original des gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 ausgestellten obligatorischen amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder "Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" beiliegt bzw. gegebenenfalls das Original der im Rahmen von Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie festgelegten und zulässigen alternativen Dokumente oder Kennzeichen beiliegt, beigefügt oder in anderer Weise auf den betreffenden Gegenständen angebracht ist.

Elektronische Zeugnisse können anerkannt werden, sofern die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

In Ausnahmefällen, die in den Durchführungsbestimmungen näher definiert werden, können auch amtlich beglaubigte Abschriften anerkannt werden.

Die in Ziffer ii) genannten Durchführungsbestimmungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen werden.

(2) Im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen für ein Schutzgebiet bestimmten Gegenständen gilt Absatz 1 für die Schadorganismen und besonderen Anforderungen gemäß Teil B jeweils der Anhänge I, II und IV für dieses Schutzgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen auf Erfüllung der Anforderung von Absatz 1 Ziffer i) erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich überwacht werden können. Zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gehört Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird.

Soweit die zuständige amtliche Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleiben die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände unter amtlicher Überwachung im Sinne von Absatz 1, bis die einschlägigen Förmlichkeiten abgeschlossen sind und festgestellt werden kann, dass die in dieser Richtlinie oder gemäß dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen zu der Art der von den Einführern oder ihren Zollvertretern an die zuständigen amtlichen Stellen zu übermittelnden Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, einschließlich der verschiedenen Arten von Holz, sowie zu der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen erlassen.

(4) Unbeschadet des Artikels 13c Absatz 2 Buchstabe a) wenden die Mitgliedstaaten, wenn die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht, auch die Absätze 1, 2 und 3 auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände an, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben b) bis e) des "Zollkodex der Gemeinschaft" oder den in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) und c) dieses Kodex genannten Zollverfahren unterliegen.

Artikel 13a

(1)

  1. Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 bestehen darin, dass die zuständigen amtlichen Stellen zumindest
    1. jede Sendung, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, auf die in Artikel 13 Absätze 1, 2 oder 3 unter den einschlägigen Voraussetzungen Bezug genommen wird, besteht oder solche enthält, oder
    2. im Falle einer Sendung, die sich aus mehreren Partien zusammensetzt, jede Partie, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält,
  2. eingehend kontrollieren.
  3. Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob
    1. der Sendung oder Partie die vorgeschriebenen Zeugnisse, alternativen Dokumente oder Kennzeichen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) beigefügt sind (Dokumentenkontrollen),
    2. die vollständige Sendung oder Partie bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon aus den auf den vorgeschriebenen Dokumenten angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen besteht oder diese enthält (Nämlichkeitskontrollen), und
    3. die vollständige Sendung oder Partie oder ihr Verpackungsmaterial aus Holz bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon, einschließlich des Verpackungsmaterials und gegebenenfalls der Beförderungsmittel, die Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) erfüllen (Pflanzengesundheitsuntersuchungen) und ob Artikel 16 Absatz 2 anwendbar ist.

(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen werden mit verminderter Häufigkeit durchgeführt, wenn

es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Die Pflanzengesundheitsuntersuchungen können auch dann mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Gemeinschaftseinfuhren von Material desselben Ursprungs durch von der Kommission zusammengestellte und von allen betroffenen Mitgliedstaaten bestätigte Angaben und nach Konsultationen im Ausschuss gemäß Artikel 18 bestätigt wird, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, die Bedingungen, die in gemäß Absatz 5 Buchstabe c) erlassenen Durchführungsvorschriften festgelegt sind, sind erfüllt.

(3) Das amtliche "Pflanzengesundheitszeugnis" bzw. "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) muss in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrdrittlandes ausgestellt sein, die in Einklang mit den Bestimmungen des IPPC festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das betreffende Land Vertragspartner dieses Übereinkommens ist oder nicht. Die Zeugnisse sind an die "Pflanzenschutzorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 zu richten.

Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Die Zeugnisse enthalten, unabhängig von ihrem Format, die in dem Zeugnismuster im Anhang zum IPPC vorgesehenen Angaben.

Sie entsprechen einem der von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Muster. Die Zeugnisse müssen von Behörden ausgestellt worden sein, die hierzu aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands, die gemäß den Bestimmungen des IPPC dem Generaldirektor der FAO oder - bei Drittländern, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind - der Kommission vorgelegt wurden, befugt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Unterlagen.

(4)

  1. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden die zulässigen Muster festgelegt, wie sie in den verschiedenen Fassungen des Anhangs zum IPPC vorgesehen sind. Nach demselben Verfahren können alternative Spezifikationen für "Pflanzengesundheitszeugnisse" bzw. "Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr" für Drittländer festgelegt werden, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 ist für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I bzw. Teil B in den Zeugnissen in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind. Diese Spezifikationen werden durch Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV angegeben.
  3. Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die besondere Anforderungen im Sinne von Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist das amtliche "Pflanzengesundheitszeugnis" gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) von dem Drittland auszustellen, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen ("Ursprungsland").
  4. In Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten, kann das "Pflanzengesundheitszeugnis" in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeführt werden ("Versandland").

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden für

  1. die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii), einschließlich der Mindestanzahl und des Mindestumfangs von Stichproben,
  2. die Erstellung von Listen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden,
  3. die Festlegung der Bedingungen für den Nachweis gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 und der Kriterien für die Art und den Umfang verminderter Pflanzengesundheitsuntersuchungen.

Die Kommission kann die Empfehlungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 durch Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 2 ergänzen.

Artikel 13b

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen oder Partien aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B bestehen bzw. diese nicht enthalten, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass derartige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ihnen enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen bei einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, die kontrollierende Zollstelle im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 13c Absatz 4 umgehend die amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet.

Bestehen nach der Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle noch Zweifel an der Nämlichkeit der Ware, insbesondere hinsichtlich der Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder ihres Ursprungs, so wird davon ausgegangen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält.

(2) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht,

  1. gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nach den entsprechenden Zollverfahren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden (internes gemeinschaftliches Versandverfahren),
  2. gelten Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet der Gemeinschaft von einem Ort in einem Drittland zu einem anderen oder von einem Drittland in ein anderes verbracht werden.

(3) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, braucht Artikel 13 Absatz 1 - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III - nicht auf die Einfuhr in die Gemeinschaft kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Lebens- oder Futtermitteln, soweit diese mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in Bezug stehen, angewandt zu werden, wenn sie der Besitzer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken zu verwenden beabsichtigt oder wenn sie zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können ausführliche Vorschriften erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung, einschließlich der Definition des Begriffs "kleine Mengen", festgelegt werden.

(4) Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für die Einfuhr - in die Gemeinschaft - von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchszwecken, Forschungszwecken oder Pflanzenzüchtungsvorhaben. Die entsprechenden Bedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

(5) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, kann jeder Mitgliedstaat als Ausnahmeregelung beschließen, dass Artikel 13 Absatz 1 in bestimmten Einzelfällen nicht auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände Anwendung findet, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an nahe gelegenen Standorten im Grenzbezirk seines Hoheitsgebiets angebaut, erzeugt oder verwendet zu werden.

Wird eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau, die Erzeugung oder die Verwendung betreibt. Diese Angaben, die regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen sind, werden der Kommission zur Verfügung gehalten.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände stammen, hervorgeht.

(6) In technischen Vereinbarungen, die zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer getroffen werden und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu genehmigen sind, kann niedergelegt werden, dass in dem Versanddrittland und in Zusammenarbeit mit dessen amtlichen Pflanzenschutzdienst Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 auch unter Aufsicht der Kommission durchgeführt werden können.

Artikel 13c 14

(1)

  1. Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a Absatz 1, die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden - wie in Absatz 2 festgelegt - in Verbindung mit den Förmlichkeiten durchgeführt, die für die Einleitung eines Zollverfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlich sind.
    Sie werden unter Einhaltung der Bestimmungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 10 genehmigten Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen und insbesondere von Anhang 4 dieses Übereinkommens abgewickelt.
  2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Einführer von in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unter einer offiziellen Registriernummer in das amtliche Register des betreffenden Mitgliedstaats einzutragen sind, unabhängig davon, ob sie Erzeuger sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 und 4 gelten analog für diese Einführer.
  3. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass
    1. Einführer - oder ihre Zollvertreter - von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Dokumente folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung machen:
      • Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric),
      • Vermerk "Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse" oder sonstige gleichwertige Kennzeichnungen, die zwischen der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort vereinbart wurden,
      • Bezugsnummer(n) des/der erforderlichen pflanzenschutzrechtlichen Dokuments/Dokumente,
      • offizielle Registriernummer des Einführers gemäß Buchstabe b).
    2. Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung analog auch auf Landtransporte anwenden, vor allem, wenn die Sendung außerhalb der normalen Arbeitszeiten der zuständigen amtlichen Stelle oder des anderen zuständigen Amtes im Sinne von Absatz 2 erwartet wird.

(2)

  1. Die "Dokumentenkontrollen" sowie die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden von der amtlichen Stelle am Eingangsort oder - in Absprache zwischen der zuständigen amtlichen Stelle und den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats - von der Zollstelle am Eingangsort erledigt.
  2. "Nämlichkeitskontrollen" und "Pflanzengesundheitsuntersuchungen" sind unbeschadet von den Buchstaben c) und d) von der amtlichen Stelle des Eingangsorts im Zusammenhang mit den zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Zollförmlichkeiten und entweder am selben Ort wie diese oder am Sitz der amtlichen Stelle des Eingangsorts oder aber an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchzuführen, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist.
  3. Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren kann jedoch die zuständige amtliche Stelle am Eingangsort im Einvernehmen mit der (den) zuständigen amtlichen Stelle(n) am Bestimmungsort beschließen, dass die "Nämlichkeitskontrollen" und "Pflanzengesundheitsuntersuchungen" ganz oder teilweise von der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort entweder an ihrem Sitz oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist. Wurde keine derartige Vereinbarung getroffen, so werden die "Nämlichkeitskontrollen" oder "Pflanzengesundheitsuntersuchungen" vollständig von der amtlichen Stelle am Eingangsort an einem der unter Buchstabe b) genannten Orte durchgeführt.
  4. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann festgelegt werden, dass die "Nämlichkeitskontrollen" und "Pflanzengesundheitsuntersuchungen" in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anstatt an den vorgenannten anderen Orten am Bestimmungsort durchgeführt werden können, sofern spezielle Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden; bei diesem Bestimmungsort kann es sich beispielsweise um den Ort der Produktionsanlage handeln, der von der amtlichen Stelle oder von den Zollbehörden, die für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständig sind, genehmigt wurde.
  5. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, die Folgendes betreffen:
  6. In jedem Falle sind die Pflanzengesundheitsuntersuchungen Bestandteil der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass das jeweilige Original bzw. die elektronische Fassung der Zeugnisse oder der alternativen Dokumente nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) - mit Ausnahme der Kennzeichen -, das der zuständigen amtlichen Stelle für Dokumentenkontrolle im Einklang mit Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) vorgelegt wird, von dieser Stelle nach der Kontrolle mit einem "Sichtvermerk" unter Angabe des Namens der Stelle und des Datums der Vorlage des Dokuments gekennzeichnet wird.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die im Zeugnis enthaltenen Angaben bei spezifizierten zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der zuständigen amtlichen Stelle eines jeden Mitgliedstaats oder Gebiets, für den bzw. das die Pflanzen der Sendung bestimmt sind oder in dem sie angepflanzt werden sollen, zugeleitet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich die Liste der als Eingangsorte ausgewiesenen Orte. Änderungen an dieser Liste werden ebenfalls umgehend schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) bezeichneten Orte und der in Absatz 2 Buchstabe d) bezeichneten Bestimmungsorte, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterstehen. Diese Listen sind der Kommission zugänglich.

Jede amtliche Stelle am Eingangsort und jede amtliche Stelle am Bestimmungsort, die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchführt, muss in Bezug auf Infrastruktur, Personalausstattung und Ausrüstung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Diese Mindestanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden ausführliche Vorschriften festgelegt betreffend

  1. die Art der für die Überführung in ein Zollverfahren erforderlichen Dokumente, die die in Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Angaben enthalten müssen,
  2. die Zusammenarbeit zwischen:
    1. der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort,
    2. der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort,
    3. der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort und
    4. der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort.

Diese Vorschriften enthalten auch Bestimmungen hinsichtlich der Muster der zum Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Dokumente, der Verfahren für die Übermittlung dieser Dokumente, der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den vorgenannten amtlichen Stellen und Zollstellen sowie der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen und zur Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung, getroffen werden müssen, bis die erforderlichen Zollförmlichkeiten abgewickelt sind.

(5)(aufgehoben)

(6) Artikel 10 Absätze 1 und 3 gilt analog auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 13 , soweit sie in Anhang V Teil a aufgelistet sind und auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

(7) Wird auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 nicht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, werden unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

  1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung bzw. von Teilen der Sendung in die Gemeinschaft,
  2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft,
  3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,
  4. Vernichtung,
  5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Untersuchungen oder amtlichen Tests vorliegen,
  6. ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen geeignete Behandlung, wenn die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Bedingungen aufgrund der Behandlung erfüllt werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird; Maßnahmen zur geeigneten Behandlung können auch bei Schadorganismen ergriffen werden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt analog.

Bei Ablehnung gemäß Buchstabe a) oder bei Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Buchstabe b) oder bei Entfernung gemäß Buchstabe c) schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr bzw. anderen Dokumente von der zuständigen amtlichen Stelle für ungültig erklärt werden. In diesem Falle wird das genannte Zeugnis bzw. Dokument auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten amtlichen Stellen markiert, wobei neben dem Vermerk "ungültig" der Name der betreffenden Stelle und das Datum der Ablehnung, das Datum des Beginns der Verbringung an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder das Datum der Entfernung angegeben sein müssen. Der Stempel ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben aufzudrucken.

(8) Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission über alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus diesem Drittland beanstandet wurden, die den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung informiert, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf die beanstandete Sendung möglicherweise treffen wird oder bereits getroffen hat. Diese Informationen werden so schnell wie möglich übermittelt, damit die betroffenen Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls auch die Kommission den Fall untersuchen können, um insbesondere zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhüten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem vorgesehen werden.

Artikel 13d

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der in Artikel 13a Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 13 durchgeführten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen anfallen, eine Gebühr (im Folgenden "Pflanzenschutzgebühr" genannt) erhoben wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach folgenden Ausgaben:

  1. Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherung, der an den vorgenannten Kontrollen/Untersuchungen beteiligten Inspektoren,
  2. Ausgaben für Büroräume und alle anderen Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die diese Inspektoren für ihre Tätigkeit benötigen,
  3. Ausgaben für Probenahmen für visuelle Prüfungen oder Laboruntersuchungen,
  4. Ausgaben für Laboruntersuchungen,
  5. Ausgaben für Verwaltungsarbeiten (einschließlich operativer Gemeinkosten) zur effizienten Durchführung der Kontrollen, einschließlich Ausgaben für die Ausbildung und praxisbegleitende Fortbildung der Inspektoren.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pflanzenschutzgebühr entweder auf der Grundlage einer genauen Berechnung der Ausgaben gemäß Absatz 1 festsetzen oder die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa anwenden.

Wird gemäß Artikel 13a Absatz 2 für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vermindert, so ziehen die Mitgliedstaaten für alle Sendungen und Partien dieser Gruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Pflanzenschutzgebühr ein.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Höhe dieser verminderten Pflanzenschutzgebühr erlassen werden.

(3) Setzen die Mitgliedstaaten die Pflanzenschutzgebühr auf der Grundlage der Ausgaben ihrer zuständigen amtlichen Stellen fest, so übermitteln sie der Kommission Berichte, aus denen hervorgeht, nach welcher Methode die Gebühren anhand der in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren berechnet werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats tatsächlich entstehenden Kosten.

(4) Eine direkte oder indirekte Erstattung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren ist nicht zulässig. Die Erhebung der Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt jedoch nicht als indirekte Erstattung.

(5) Die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa schließt nicht zusätzliche Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten aus, die bei besonderen Tätigkeiten im Rahmen der Kontrollen anfallen, wenn beispielsweise Inspektoren außerordentliche Reisen unternehmen oder wegen verspäteter Ankunft einer Sendung Wartezeiten hinnehmen müssen, wenn Kontrollen außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, wenn zur Bestätigung von Kontrollergebnissen zusätzlich zu den in Artikel 13 vorgesehenen Kontrollen und Untersuchungen weitere Kontrollen oder Laboruntersuchungen erforderlich sind, wenn im Zuge von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund von Artikel 15 oder 16 besondere Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 13c Absatz 7 getroffen werden oder wenn vorgeschriebene Dokumente übersetzt werden müssen.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Erhebung der Pflanzenschutzgebühr befugt sind. Die Gebühren gehen zulasten des Einführers oder seines Zollvertreters.

(7) Die Pflanzenschutzgebühr ersetzt alle anderen Abgaben oder Gebühren, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung dieser Kontrollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erhoben werden.

Artikel 13e

"Pflanzengesundheitszeugnisse" und "Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr", die die Mitgliedstaaten im Rahmen des IPPC verwenden, werden nach dem Standardmuster in Anhang VII ausgestellt.

Artikel 14

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Änderungen fest, die an den Anhängen vorzunehmen sind.

Das Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 wird jedoch in folgenden Fällen angewandt:

  1. bei Ergänzungen des Anhangs III betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, sofern
    1. für die Aufnahme der Ergänzungen ein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet,
    2. die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr darstellen und
    3. ihr etwaiges Vorhandensein auf den betreffenden Erzeugnissen bei der Einfuhr nicht wirksam festgestellt werden kann;
  2. bei Ergänzungen der anderen Anhänge betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit
    1. für die Aufnahme der Ergänzungen der Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote oder Einschränkungen in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet, und
    2. die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr in bezug auf bestimmte Kulturen darstellen, bei denen sich der Umfang etwaiger Schäden nicht absehen läßt;
  3. bei jeder Änderung des Teils B der Anhänge in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat;
  4. bei einer Änderung der Anhänge in Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse oder bei einer technisch begründeten Änderung nach Maßgabe des jeweiligen Schadorganismusrisikos;
  5. bei Änderungen des Anhangs VIIIa.

Artikel 15

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Ausnahmen vorgesehen werden

festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt; sind diese Erkenntnisse unzureichend, werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergänzt, die unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 im Ursprungsland durchgeführt werden.

Jede Genehmigung gilt gesondert für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil davon unter Bedingungen, die der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen durch das betreffende Erzeugnis in den Schutzgebieten oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschafts- und Umweltbedingungen Rechnung tragen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitgliedstaaten in der Entscheidung über die Genehmigung ausdrücklich von bestimmten Verpflichtungen entbunden.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt. Sind diese Erkenntnisse unzureichend, so werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durch die Kommission im Ursprungsland ergänzt.

(2) Nach denselben Verfahren wie bereits in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen werden pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die ein Drittland für die Ausfuhr in die Gemeinschaft anwendet, als den in dieser Richtlinie und insbesondere in Anhang IV dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig anerkannt, wenn dieses Drittland der Gemeinschaft objektiv nachweist, dass es mit seinen Maßnahmen das entsprechende Pflanzenschutzniveau der Gemeinschaft erreicht, und dies durch die Ergebnisse der Kontrollen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen bestätigt wird, die im Rahmen des angemessenen Zugangs der in Artikel 21 genannten Sachverständigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchgeführt werden.

Auf Antrag eines Drittlands nimmt die Kommission Beratungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit spezifischer pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf.

(3) In Entscheidungen über Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 oder über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 ist vorzuschreiben, dass das Ausfuhrland schriftlich in jedem einzelnen Anwendungsfall amtlich festgestellt haben muss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme bzw. die Anerkennung erfüllt sind, und es sind die Einzelheiten dieser amtlichen Bestätigung festzulegen.

(4) In Entscheidungen gemäß Absatz 3 wird festgelegt, ob bzw. in welcher Weise die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Anwendungsfälle einzeln oder in Gruppen zusammengefasst unterrichten und in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgt.

Artikel 15a 14

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.

Artikel 16

(1) Kommen Schadorganismen des Anhangs I Teil a Kapitel I oder des Anhangs II Teil a Kapitel I im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor oder treten Schadorganismen des Anhangs I Teil a Kapitel II oder des Anhangs I Teil B bzw. des Anhangs II Teil a Kapitel II oder des Anhangs II Teil B in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen.

(2) Treten Schadorganismen, die weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt sind und deren Vorkommen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bislang nicht bekannt war, dort tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mit, die er getroffen hat bzw. die er zu treffen beabsichtigt. Diese müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.

Der betreffende Mitgliedstaat trifft hinsichtlich der Partien von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder der Ausbreitung der in Absatz 1 und in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Gemeinschaft und teilt diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine andere als die in Unterabsatz 2 genannte unmittelbare Gefahr, so unterrichtet er unverzüglich in schriftlicher Form die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die er für wünschenswert hält. Ist er der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um die Einschleppung oder die Ausbreitung von Schadorganismen in seinem Gebiet zu verhindern, so kann er vorläufig die seines Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 durch die Kommission gelten.

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 1992 einen Bericht über das Funktionieren dieser Bestimmung, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, vor.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen prüft die Kommission die Situation baldmöglichst im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. Untersuchungen an Ort und Stelle können unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 durchgeführt werden. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse bzw. in den Fällen nach Absatz 2 einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse die erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines etwaigen Beschlusses über die Rücknahme oder Änderung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erlassen werden. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend nach demselben Verfahren die Änderung oder Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme nach dem vorgenannten Verfahren kann der Mitgliedstaat die Maßnahmen aufrechterhalten, die er angewandt hat.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(5) Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Absätze 1 oder 2 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen bzw., wenn dies nicht möglich ist, seine Verbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 so schnell wie möglich bestätigt, geändert oder annulliert.

Artikel 17 - gestrichen -

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 76/894/EWG 11 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19 - gestrichen -

Artikel 20

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über Anforderungen an die Gesundheit von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, soweit sie hierfür nicht ausdrücklich strengere Anforderungen vorschreibt oder zuläßt.

(2) Änderungen dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere der in Anhang VI genannten, sowie ihres Verpackungsmaterials oder ihrer Beförderungsmittel in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen treffen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen.

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