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Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird Anhang III 24

Einführung

Dieser Anhang beinhaltet die Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, die zur Bestimmung der Schallleistungspegel von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen anzuwenden sind.

In Teil A dieses Anhangs werden die Geräuschemissionsgrundnorm und die allgemeinen Ergänzungen zu der Geräuschemissionsgrundnorm zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Geräuschquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schallleistungspegels festgelegt.

In Teil B dieses Anhangs wird die gerätespezifische Geräuschmessnorm festgelegt, die entweder in Form eines Verweises auf eine bestimmte Norm oder als Beschreibung der anzuwendenden Prüf- und Betriebsbedingungen dargestellt wird, einschließlich:

  1. der Prüfumgebung
  2. des Wertes für die Umgebungskorrektur (K2A)
  3. der Form und der Abmessungen der Messfläche
  4. der Zahl und der Standorte der Mikrofone
  5. der Anforderungen für das Aufstellen und Befestigen der Geräte und Maschinen
  6. eines Verfahrens zur Berechnung der Schallleistungspegel für den Fall, dass verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind

Bei der Prüfung bestimmter Gerätetypen verwenden die Hersteller oder deren Bevollmächtigte in der Union die Geräuschemissionsgrundnorm und die allgemeinen Ergänzungen in Teil A dieses Anhangs sowie die gerätespezifische Geräuschmessnorm nach Teil B. Die Geräuschmessnormen in Teil B sollen die Spezifikationen in Teil A unter Berücksichtigung der Merkmale der verschiedenen Gerätekategorien ergänzen. Sehen die Geräuschmessnormen in Teil B die Möglichkeit vor, zwischen verschiedenen alternativen technischen Lösungen zu wählen, so verwenden die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union diejenigen, die den Spezifikationen in Teil A entsprechen. Im Falle eines Konflikts zwischen Teil A und Teil B haben die Bestimmungen in Teil B Vorrang.

Sind die in Teil B festgelegten Geräuschmessnormen oder die in den Normen in Teil B genannten Geräuschmessnormen für einige Gerätemodelle innerhalb der Gerätekategorie nicht anwendbar, so bestimmen die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union den garantierten Schallleistungspegel im Einklang mit der Geräuschemissionsgrundnorm und den anwendbaren Ergänzungen gemäß Teil A.

Für die in Artikel 12 aufgeführten Geräte gilt: Wenn die Anwendung der in diesem Anhang oder in der Fassung des Anhangs III, die vor dem 22. Mai 2025 anwendbar war, festgelegten Schallmessverfahren zu zwei unterschiedlichen Situationen in Bezug auf die Konformität des Produkts führen würde - d. h. der nach einem Verfahren berechnete garantierte Schallleistungspegel des Geräts übersteigt den jeweiligen zulässigen Schallleistungspegel gemäß Artikel 12, bei Anwendung des anderen Verfahrens jedoch nicht - müssen die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union den gemessenen Schallleistungspegel und den garantierten Schallleistungspegel nach den Verfahren bestimmen, die in der Fassung des Anhangs III festgelegt sind, die vor dem 22. Mai 2025 anwendbar war, bis der zulässige Schallleistungspegel gemäß Artikel 12 geändert wird. In diesem Fall müssen die benannten Stellen und die Marktüberwachungsbehörden ebenfalls das Verfahren anwenden, das in der Fassung des Anhangs III festgelegt ist, die vor dem 22. Mai 2025 für die Durchführung von Geräuschmessungen anwendbar war, wenn dies gemäß dem geltenden Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich ist.

Teil A
Geräuschemissionsgrundnormen

Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union müssen - vorbehaltlich der allgemeinen Ergänzungen in diesem Teil a - zur Bestimmung des Schallleistungspegels LWA die Grundgeräuschemissionsnorm EN ISO 3744:2010 verwenden. Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union haben alle Bestimmungen der Norm EN ISO 3744:2010 anzuwenden, sofern in diesem Teil a oder in der in Teil B dieses Anhangs festgelegten anwendbaren Geräuschmessnorm nicht anders bestimmt.

1. Betrieb der Geräuschquelle während der Prüfung

1.1. Drehzahl des Gebläses

Ist der Motor der Geräte oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union müssen die Drehzahl des Gebläses gemäß den Anforderungen der Buchstaben a bis d einstellen, diese im Prüfprotokoll angeben und sie bei weiteren Messungen verwenden. Gebläse dürfen während Prüfungen nicht im Umkehrbetrieb betrieben werden.

  1. Direkt an den Motor oder dessen Hydrauliksystem angeschlossenes Gebläse:
    Ein Ventilatorantrieb, der direkt mit dem Motor oder dessen Hydraulik verbunden ist, muss während der Prüfung betrieben werden.
  2. Stufenweise regelbares Gebläse:

    Wenn das Gebläse mit verschiedenen Drehzahlen betrieben werden kann, ist die Prüfung wahlweise nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:

    1. bei maximaler Arbeitsdrehzahl
    2. eine erste Prüfung bei Stillstand des Gebläses, eine zweite Prüfung bei maximaler Drehzahl

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