Regelwerk, EU chronologisch, EU 2000

RL 2000/25/EG
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Typgenehmigungsverfahren

Artikel 3 Verpflichtungen

Artikel 3a Abweichungen

Artikel 4 Zeitplan

Artikel 5 Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Konformität

Artikel 6 Weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte

Artikel 7 Technische Anpassungen

Artikel 8 Änderung der Richtlinie 74/150/EWG

Artikel 9 Umsetzung in innerstaatliches Recht

Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 11 Adressaten

Anhang I Vorschriften für die EG-Typgenehmigung für einen für Zugmaschinen bestimmten Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

0 ALLGEMEINES

1 Begriffsbestimmungen

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

4 TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7 MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN

8 MOTORENFAMILIE

Anlage 1 Beschreibungsbogen betreffend die EG -Typgenehmigung für einen für Zugmaschinen bestimmten Typ eines Stamm-Motors als selbständige technische Einheit in bezug auf die Schadstoffemissionen

Anlage 2 EG-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit

Anlage 3 Kennzeichnung der Motoren

Anlage 4 EG-Typgenehmigungsnummer

Anlage 5 EG-Typgenehmigungszeichen

Anhang II

0 ALLGEMEINES

1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP

3 VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

4 TYPGENEHMIGUNG

5 KENNZEICHNUNG DES MOTORS

6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Anlage 1 Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung eines Zugmaschinentyps, der mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet ist, in bezug auf die Schadstoffemissionen

Anlage 2 MUSTER

Anhang III Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

Anhang IV Bestimmungen für Zugmaschinen und Motoren, die gemäss Artikel 3a festgelegten Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden

1. TÄTIGKEITEN DER MOTOREN- UND ZUGMASCHINENHERSTELLLER

2. MAßNAHMEN DES MOTORENHERSTELLERS

3.