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Regelwerk, EU 2000

Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 zur siebenundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 90)



Fn.: Titel *

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, Toxizität und Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang bedarf einer Anpassung an den technischen Fortschritt.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates3 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere "darf ein Versuch nicht unternommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß".

(3) Die Kommission beabsichtigt, Alternativ-Prüfmethoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG einzuführen, die keine Verwendung von Tieren erfordern; damit werden diese Methoden für die Prüfung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG verfügbar gemacht.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Wortlaut in Anhang I und II dieser Richtlinie wird dem Teil B von Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens bis 1. Oktober 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie mit und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Übereinstimmung zwischen den Anforderungen dieser Richtlinie und den erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen hervorgeht.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2000

____________________

*) Angenommen vor der 26. Anpassung.

1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

2) ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 57.

3) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

Anhang I
B.40. Prüfung auf Hautätzende Wirkungen (eingearbeitet)

Hinweis:siehe RL 67/548/EWG

Anhang II
 B.41. Phototoxizität - in-vitro-3T3-NRU-Phototoxizitätstest(eingearbeitet)

Hinweis:siehe RL 67/548/EWG


ENDE



 

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