umwelt-online: Richtlinie 2000/9/EG: Seilbahnen für den Personenverkehr (4)

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3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechenden harmonisierten Normen anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten. daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitatssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils folgende Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung:

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Modul F: Prüfung der Produkte

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Bauteile, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 3 angewandt wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Bauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Bauteile auf statistischer Grundlage gemäß Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Bauteils mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils

4.1. Alle Bauteile werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (oder den) in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Bauteil ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

5. Statistische Kontrolle

5.1. Der Hersteller legt seine Bauteile in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.

5.2. Alle Bauteile sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in der (oder den) in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.

5.3. Bei dem statistischen Verfahren ist folgendes anzuwenden:

5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Bauteil an oder läßt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Bauteile aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in Verkehr gebracht werden.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, daß dieses Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle von der benannten Stelle ausgesetzt werden.

Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.

5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

Modul G: Einzelprüfung

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Bauteil, für das die Bescheinigung gemäß Nummer 2 ausgestellt wurde, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Die benannte Stelle untersucht das Bauteil und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß der (oder den) in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikation(en) oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem Bauteil an oder läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie das Verständnis des Entwurfs, der Fertigung und der Funktionsweise des Bauteils zu ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

Modul H: Umfassende Qualitätssicherung

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Bauteile die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Bauteile mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechenden harmonisierten Normen anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten. daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils folgende Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung:

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

7. Zusatzbestimmungen: Entwurfsprüfung

7.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.

7.2. Aus dem Antrag müssen Auslegung. Herstellungs- und Funktionsweise des Bauteils ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.

Er muß folgendes umfassen:

7.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Bauteils.

7.4. Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 oder mit den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bauteils beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung erstellt.

7.5. Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen einschlägige Angaben über

   

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Teilsysteme: EG-Konformitätserklärung  Anhang VI

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 9 genannten Teilsysteme, um zu gewährleisten, daß diese die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, die sie betreffen.

Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, ausgestellt; die Erklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Diese Erklärung ist wie die technischen Unterlagen in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen und hat folgende Angaben zu enthalten

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Teilsysteme: Konformitätsbewertung  Anhang VII

1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle auf Verlangen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, prüft und bescheinigt; daß ein Teilsystem

2. Die Prüfung des Teilsystems erfolgt für jedes der nachfolgend angeführten Stadien:

3. Die der Prüfbescheinigung beigefügten technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:

4. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der EG-Prüfung sind in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen.

5. Überwachung

5.1. Durch eine Überwachung ist sicherzustellen, daß die sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Pflichten bei der Erstellung des Teilsystems erfüllt worden sind.

5.2. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muß ständig Zugang zu den Produktionsstätten, den Lagerorten und gegebenenfalls Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen und ganz allgemein zu allen Orten haben, deren Betreten sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe für nötig erachtet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, hat ihr alle sachdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen über das Teilsystem, auszuhändigen oder aushändigen zu lassen.

5.3. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden; sie liefert bei dieser Gelegenheit den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten einen Bericht. Sie kann verlangen, zu verschiedenen Herstellungsphasen hinzugezogen zu werden.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen in den Produktionsstätten vornehmen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

6. Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über

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Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen  Anhang VIII

1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme identisch noch Bevollmächtigte einer dieser Personen oder diejenige natürliche oder juristische Person, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht hat, sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die benannte Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.

6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder einzelstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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  CE-Konformitätskennzeichnung Anhang IX

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgen die letzten beiden Ziffern des Jahres der Zeichenanbringung und die Kennummer der benannten Stelle, die im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 tätig geworden sind.

ENDE

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