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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67;
2004/84/EG - ABl. Nr. L 219 vom 19.06.2004 S. 8;
VO (EG) Nr. 1182/2007 - ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007 S. 1;
VO (EU) Nr. 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom::29.10.2013 S. 1)



Neufassung - Ersetzt die RL 79/693/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die genannten Erzeugnisse zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 79/693/EWG sollten daher Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung der genannten Erzeugnisse festgelegt werden, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Es empfiehlt sich, die Richtlinie 79/693/EWG den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, Farbstoffe, Süßungsmittel und sonstige zugelassene Zusatzstoffe anzupassen und aus Gründen der Klarheit neu zu fassen, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Konfitüren, Gelees und Maronenkrem für die menschliche Ernährung leichter zu verstehen sind.

(5) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollten die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zur Anwendung gelangen.

(6) Um die verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem zu berücksichtigen, müssen die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zulassung dieser Erzeugnisse mit einem verminderten Zuckergehalt beibehalten werden.

(7) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassungen der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(9) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind - hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

Artikel 2

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

  1. Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
    Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang 1 definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.
  2. Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
  3. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis "hergestellt aus ... g Früchten je 100 g" Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

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