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Bund

Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 225 vom 21.08.2001 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe", zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 28,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe. Nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte die Liste der gefährlichen Stoffe im Anhang angepasst werden. Insbesondere müssen in die Tabellen a und B im Vorwort von Anhang I die finnische und die schwedische Nomenklatur aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte im Vorwort von Anhang I der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung des Vorworts von Anhang I zu veröffentlichen. Außerdem sollte die Liste selbst aktualisiert und um angemeldete neue Stoffe und weitere Altstoffe erweitert werden; Bezeichnung, Nomenklatur, Einstufung, Kennzeichnung und/oder Konzentrationsgrenzen bestimmter Stoffe sollten in Anbetracht neuer technischer Kenntnisse geändert werden; die Einträge für drei Stoffe sollten aus der Liste gestrichen werden, da die Stoffe von anderen Einträgen abgedeckt sind.

(2) Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Anhang III derselben Richtlinie enthält eine Liste von Sätzen zur Bezeichnung besonderer Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste von Sicherheitsratschlägen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen. In die Anhänge II, III und IV müssen der finnische und der schwedische Wortlaut aufgenommen werden. Bestimmte Abschnitte in den Anhängen II, III und IV der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden.

Deshalb ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung der Anhänge II, III und IV zu veröffentlichen.

(3) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann Schweden vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe anstelle des R-Satzes R40 die Verwendung des nicht in Anhang III enthaltenen zusätzlichen R-Satzes R340 verlangen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, den Wortlaut des R-Satzes R40 dahin gehend zu ändern, dass er sich auf als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe bezieht. Anhang III sollte um einen neuen R-Satz R68 ergänzt werden, der den ursprünglichen Wortlaut des R-Satzes R40 für die Einstufung und Kennzeichnung von als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuften und in Anhang I aufgelisteten gefährlichen Stoffen erhält. Die Bezüge auf Einstufungen, Kennzeichnungen und Konzentrationsgrenzen in Anhang I, in denen der R-Satz R40 vorkommt, sollten daher für als erbgutverändernd der Kategorie 3 eingestuften Stoffe und für gesundheitsschädliche Stoffe entsprechend geändert werden.

(4) In Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG sind die Methoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Dieser Anhang muss an den technischen Fortschritt angepasst werden. Gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates ist die Zahl der zu Versuchszwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum zu beschränken. Aus diesem Grund ist Kapitel B.1 zu streichen, da alternative Methoden, die weniger Tiere erfordern, zur Verfügung stehen. Methoden, die von internationalen Fachorganisationen anerkannt sind und empfohlen werden, ist gebührend Rechnung zu tragen. Die Methoden zur Prüfung auf subchronische Toxizität nach oraler Applikation in den Kapiteln B.26 und B.27 sollten entsprechend geändert werden, und Anhang V sollte um die Kapitel C.14 bis C.20 über Umwelttoxizität ergänzt werden. Bestimmte Abschnitte in Anhang V müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden.

(5) Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG enthält einen Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Dieser Anhang muss an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Bestimmte Abschnitte in Anhang VI der Richtlinie müssen in einigen Sprachfassungen inhaltlich korrigiert werden. Bestimmte Abschnitte müssen auf Finnisch und Schwedisch veröffentlicht werden. Daher ist es sinnvoll, eine aktualisierte und überarbeitete Fassung von Anhang VI zu veröffentlichen, in die insbesondere ein Verweis auf die "Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen" aufzunehmen wäre.

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(Stand: 11.03.2019)

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