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Regelwerk, EU 2001, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

(ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33;
RL 2009/28/EG - ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16 Ausnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 26 der RL 2009/28/EG - Ausnahmen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.

(2) Wie im Weißbuch über erneuerbare Energieträger (nachstehend "Weißbuch" genannt) ausgeführt wurde, ist die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität. Dies wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger 5 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch 6 bestätigt.

(3) Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird, sowie der Maßnahmen zur Erfüllung weiterer Verpflichtungen.

(4) Der Rat (in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Mai 1999) und das Europäische Parlament (in seiner Entschließung vom 17. Juni 1998 über Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen 7) haben die Kommission aufgefordert, einen konkreten Vorschlag für eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für den Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Binnenmarkt vorzulegen. Außerdem hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 30. März 2000 zu Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern und zum Elektrizitätsbinnenmarkt 8 betont, dass auf einzelstaatlicher Ebene bindende und ehrgeizige Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger für das Erreichen konkreter Ergebnisse und der Gemeinschaftsziele von entscheidender Bedeutung sind.

(5) Zur Verbesserung der mittelfristigen Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen.

(6) Diese nationalen Richtziele sollten mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen vereinbar sein, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll akzeptiert wurden.

(7) Die Kommission sollte bewerten, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer nationalen Richtziele erzielt haben und inwieweit die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12 % für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoinlandsenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 vereinbar sind; hierbei sollte berücksichtigt werden, dass das im Weißbuch gesetzte Richtziel von 12 % für die Gemeinschaft als Ganzes bis zum Jahr 2010 eine wertvolle Orientierungshilfe für verstärkte Bemühungen sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den Mitgliedstaaten bietet und dass den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden muss. Falls für das Erreichen der Ziele erforderlich, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge unterbreiten, die verbindliche Ziele enthalten können.

(8) Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Begriffsbestimmungen der Anhänge IIA und IIB der "Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" unberührt. Die Unterstützung zugunsten von erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde.

(9) Die in dieser Richtlinie verwendete Definition des Begriffs "Biomasse" präjudiziert nicht die Verwendung einer anderen Definition in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als in dieser Richtlinie.

(10) Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen Herkunftsnachweisen erfasst wird.

(11) Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden.

(12) Die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 9 anerkannt; hierbei wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren. Die Bestimmungen des Vertrags und insbesondere die Artikel 87 und 88 gelten jedoch auch weiterhin für diese öffentliche Förderung.

(13) Es muss ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen werden.

(14) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

(15) Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.

(16) Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen Übergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden. Deshalb sollte die Kommission die Entwicklung beobachten und einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Regelungen vorlegen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieses Berichts sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte zur Erfüllung der nationalen Richtziele beitragen, mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein, den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen. Er sollte ferner die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam begünstigen und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein sowie angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren vorsehen, das Vertrauen der Investoren wahren und verlorene Investitionen vermeiden. Diese Rahmenregelung würde es ermöglichen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, und die Kosten für den Verbraucher begrenzen und gleichzeitig mittelfristig die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringern.

(17) Eine erhöhte Marktdurchdringung des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms ermöglicht Größenvorteile und damit eine Verringerung der Kosten.

(18) Es ist wichtig, die Stärke der Marktkräfte und des Binnenmarktes zu nutzen und Strom aus erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig und für die Bürger Europas attraktiv zu machen.

(19) Bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger, berücksichtigt werden.

(20) Die spezifische Struktur des Sektors der erneuerbaren Energiequellen sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt werden.

(21) Unter bestimmten Umständen können die Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht in vollem Umfang ohne Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Netzes gewährleistet werden; daher können Garantien in diesem Zusammenhang einen finanziellen Ausgleich vorsehen.

(22) Die Kosten für den Anschluss neuer Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollten objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein, und der Nutzen, den eingebundene Erzeugungsanlagen für das Netz mit sich bringen, sollte angemessen berücksichtigt werden.

(23) Da die allgemeinen Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Die Umsetzung im Einzelnen sollte dahingegen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um damit jedem einzelnen Mitgliedstaat zu ermöglichen, das jeweils seiner besonderen Situation am besten entsprechende System zu wählen. Im Einklang mit dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Zweck

Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen.

Artikel 2- aufgehoben - 09

Artikel 3 Nationale Richtziele 09

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

(2) - aufgehoben -

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen erstmals spätestens am 27. Oktober 2003 und danach alle zwei Jahre einen Bericht, in dem analysiert wird, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere klimatischer Faktoren, die die Verwirklichung dieser Ziele beeinträchtigen können, und in dem angegeben ist, inwieweit die getroffenen Maßnahmen den nationalen Klimaschutzverpflichtungen entsprechen.

(4) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet die Kommission, inwieweit

Die Kommission veröffentlicht ihre Schlussfolgerungen erstmals spätestens am. 27. Oktober 2004 und danach alle zwei Jahre in einem Bericht. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat beizufügen.

Gelangt die Kommission in ihrem Bericht nach Unterabsatz 2 zu der Schlussfolgerung, dass die nationalen Richtziele wahrscheinlich aus nicht stichhaltigen Gründen und/oder aus Gründen, die sich nicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, mit dem globalen Richtziel nicht vereinbar sind, gibt sie in diesen Vorschlägen in geeigneter Form nationale Ziele, einschließlich möglicher verbindlicher Ziele, vor.

Artikel 4 - aufgehoben - 09

Artikel 5 - aufgehoben - 09

Artikel 6 - aufgehoben - 09

Artikel 7 - aufgehoben - 09

Artikel 8 - aufgehoben - 09

Artikel 9 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 27. Oktober 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.

.

Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010a  Anhang

Dieser Anhang enthält Referenzwerte für die Festlegung nationaler Richtziele für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ("EE-Strom") im Sinne von Artikel 3 Absatz 2.

  EE-Strom 1997
(TWh)b
EE-Strom 1997
(%)c
EE-Strom 2010
(%)c
Belgien 0,86 1,1 6,0
Dänemark 3,21 8,7 29,0
Deutschland 24,91 4,5 12,5
Griechenland 3,94 8,6 20,1
Spanien 37,15 19,9 29,4
Frankreich 66,00 15,0 21,0
Irland 0,84 3,6 13,2
Italien 46,46 16,0 25,0 1
Luxemburg 0,14 2,1 5,7 2
Niederlande 3,45 3,5 9,0
Österreich 39,05 70,0 78,1 3
Portugal 14,30 38,5 39,0 4
Finnland 19,03 24,7 31,5 5
Schweden 72,03 49,1 60,0 6
Vereinigtes Königreich 7,04 1,7 10,0
Gemeinschaft 338,41 13,9% 22 %d
a) Bei der Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte gehen die Mitgliedstaaten notwendigerweise davon aus, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen das Bestehen nationaler Regelung zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zulässt.

b) Die Angaben beziehen sich auf die inländische Stromerzeugung aus EE-Strom im Jahr 1997.

c) Die Prozentangaben für den Anteil des EE-Stroms in den Jahren 1997 und 2010 beruhen auf der inländischen Erzeugung von EE-Strom, dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch. Im Fall des Binnenhandels mit EE-Strom (mit anerkanntem Nachweis oder registriertem Ursprung) hat die Berechnung dieser Prozentsätze Einfluss auf die für 2010 geltenden Zahlen der Mitgliedstaaten, nicht aber auf den Gesamtwert für die Gemeinschaft.

d) Aus den obigen Referenzwerten resultierende gerundete Zahl.

1) Italien erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahr 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 340 TWh betragen wird, 22 eine realistische Zahl wäre.
In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte ist Italien davon ausgegangen, dass die Bruttoinlandsstromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2010 bis zu 76 TWh betragen wird; in dieser Zahl ist der Beitrag des biologisch nicht abbaubaren Anteils von Siedlungsmüll und Industrieabfällen, der im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung genutzt wird, mitgerechnet.
In diesem Zusammenhang hängt es unter anderem von tatsächlichen Umfang der Inlandsstromnachfrage im Jahr 2010 ab, ob das in diesem Anhang angegebene Richtziel erreicht werden kann.

2) In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte ist Luxemburg der Auffassung, dass das für das Jahr 2010 gesteckte Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn

sofern die vorstehenden Punkte in technischer Hinsicht binnen der gegebenen Frist verwirklicht werden können.

In Ermangelung natürlicher Ressourcen ist eine zusätzliche Steigerung der Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken ausgeschlossen.

3) Österreich erklärt, dass ausgehend von der Annahme, dass im Jahr 2010 der Bruttoinlandsstromverbrauch 56,1 TWh betragen wird, 78,1 % eine realistische Zahl wäre. Da die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in hohem Maße von Wasserkraft und somit von den jährlichen Niederschlägen abhängt, sollten die Zahlen für 1997 und 2010 anhand eines Langzeitmodells mit hydrologischen und klimatischen Daten berechnet werden.

4) Portugal erklärt in Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte, dass zur Aufrechterhaltung des im Jahr 1997 erfassten Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Richtziel für 2010 von Folgendem ausgegangen wurde:

Diese Annahmen implizieren, dass die Stromerzeugung aus weiteren erneuerbren Energiequellen mit Ausnahme großer Wasserkraftwerke in einem Umfang zunimmt, der doppelt so hoch ist wie die Wachstumsrate des Bruttoinlandsstromverbrauchs.

5) Im finnischen Aktionsplan für erneuerbare Energiequellen werden Ziele für das Volumen der im Jahr 2010 genutzten erneuerbaren Energiequellen vorgegeben. Diese Ziele wurden anhand umfassender Hintergrundstudien festgelegt. Der Aktionsplan wurde im Oktober 1999 von der Regierung gebilligt.

Entsprechend dem finnischen Aktionsplan würde 2010 der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen 31 % betragen. Dieses Richtziel ist sehr ehrgeizig und erfordert zu seiner Verwirklichung in Finnland umfassende Fördermaßnahmen.

6) In Bezug auf die in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte stellt Schweden fest, dass es in hohem Maße von klimatischen Faktoren abhängt, ob dieses Ziel erreicht werden kann; diese Faktoren - insbesondere Niederschlagsmenge, Verteilung der Niederschläge auf das Jahr sowie Wasserzufluss - beeinflussen das Volumen der Stromerzeugung aus Wasserkraft sehr stark. Die Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken kann ganz erheblich schwanken. In extrem trockenen Jahren kann die Erzeugung 51 TWh erreichen und in feuchten Jahren bis auf 78 TWh ansteigen. Die Zahl für 1997 sollte daher anhand eines Langzeitmodells auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten zur Hydrologie und zu den klimatischen Veränderungen berechnet werden.

In Ländern mit einem hohen Stromerzeugungsanteil aus Wasserkraft wird im Allgemeinen ein Verfahren angewandt, das sich auf Wasserzufluss-Statistiken über einen Zeitraum von 30 bis 60 Jahren stützt. Nach der schwedischen Berechnungsmethode und aufgrund der Bedingungen für den Zeitraum 1950-1999 beträgt die durchschnittliche Stromerzeugung aus Wasserkraftwerken - nach Korrektur wegen der Unterschiede in der Gesamtstromerzeugungskapazität der Wasserkraftwerke und beim Wasserzufluss - 64 TWh, was einem Anteil von 46 % für das Jahr 1997 entspricht; Schweden ist daher der Auffassung, dass 52 % eine realistischere Zahl für das Jahr 2010 wäre.

Außerdem schränkt die Tatsache, dass die verbleibenden und noch nicht genutzten Flüsse gesetzlich geschützt sind, Schwedens Fähigkeit ein, das festgesetzte Ziel zu erreichen. Ferner hängt es in sehr hohem Maße von folgenden Faktoren ab, ob Schweden dieses Ziel erreichen kann:



1) ABl. C 311 E vom 31.10.2000 S. 320, und ABl. C 154 E vom 29.05.2001 S. 89.

2) ABl. C 367 vom 20.12.2000 S. 5.

3) ABl. C 22 vom 24.01.2001 S. 27.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. November 2000 (ABl. L 223 vom 08.08.2001 S. 294), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. März 2001 (ABl. C 142 vom 15.05.2001 S. 5) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 7. September 2001.

5) ABl. C 198 vom 24.06.1998 S. 1.

6) ABl. C 210 vom 06.07.1998 S. 215.

7) ABl. C 210 vom 06.07.1998 S. 143.

8) ABl. C 378 vom 29.12.2000 S. 89.

9) ABl. C 37 vom 03.02.2001 S. 3.

ENDE

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