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Regelwerk, EU 2001

Verordnung (EG) Nr. 77/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates hinsichtlich der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Albanien, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Jamaika, Marokko, Nigeria, Peru, Rumänien, Simbabwe und Tunesien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2001 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1208/2000 (4), insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Januar 2000 sandte die Kommission eine "Verbalnote" an alle Nicht-OECD-Länder (sowie an Polen und Ungarn, die den OECD-Beschluss C(92)39 endg. noch nicht anwenden). Diese Verbalnote hatte einen dreifachen Zweck: a) Unterrichtung dieser Länder über die neuen Verordnungen der Gemeinschaft; b) Ersuchen um Bestätigung der jeweiligen Standpunkte, so wie sie in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (s), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1552/2000 (6), dargelegt sind, und c) Einholung einer Antwort von den Ländern, die 1994 nicht geantwortet hatten.

(2) Von den Ländern, die geantwortet haben, Brasilien, Bulgarien, Burundi, Jamaika, Marokko, Nigeria, Peru, Rumänien, Simbabwe und Tunesien, haben die folgenden der Kommission mitgeteilt, dass sie der Einfuhr bestimmter Arten von Abfällen nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 entweder ohne Kontrollverfahren oder vorbehaltlich einer Kontrolle (1) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1.

(2) ABl. Nr. L 316 vom 10.12.1999 S. 45. (3) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6. (4) ABl. Nr. L 138 vom 09.06.2000 S. 7. (5) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1. (6) ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2000 S. 27.

(7) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. (8) ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.

gemäß dem Kontrollverfahren, das für Anhang III oder IV dieser Verordnung gilt, oder gemäß dem in Artikel 15 festgelegten Kontrollverfahren zustimmen. In Bezug auf andere Abfälle gaben diese Länder an, dass sie keine Sendungen zu erhalten wünschten.

(3) Auf die "Verbalnote" teilte Albanien mit, dass seine Haltung unverändert ist. Die Rechtsvorschriften in Bezug auf Albanien müssen jedoch geändert werden, um dem in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 enthaltenen neuen Etikettierungssystem für bestimmte Arten von Abfällen Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurden die offiziellen Anträge dieser Länder am 23. Juni 2000 (am 12. Juli 2000 für Burundi) dem Ausschuss notifiziert, der durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 betreffend Abfälle (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/ 350/EG der Kommission (s), eingesetzt wurde.

(5) Zur Berücksichtigung der neuen Lage dieser Länder ist eine gleichzeitige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und der Verordnung Nr. 1547/1999 erforderlich.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang a wird entsprechend Anhang a der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang B wird entsprechend Anhang B der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang C wird entsprechend Anhang C der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang D wird entsprechend Anhang D der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang a wird entsprechend Anhang E der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang B wird entsprechend Anhang F der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang A

Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der gesamte Text betreffend Bulgarien wird gestrichen.

2. Der gesamte Text betreffend Jamaika wird gestrichen.

3. Der gesamte Text betreffend Tunesien erhält folgende Fassung:

"Tunesien

1. Alle Arten unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen").

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

GC 010   Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile
GC 020  

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