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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates

(ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 3 der Kommission wurde eine neue Kontrollbescheinigung für eingeführte Erzeugnisse festgelegt, die die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission (4) festgelegte Bescheinigung ersetzt und ab 1. Juli 2002 für Erzeugnisse zu verwenden ist, die nach den Verfahren des Artikels 11 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingeführt werden.

(2) In einigen Mitgliedstaaten sind bei den Vorbereitungen für den 1. Juli 2002 jedoch technische Schwierigkeiten und Zweifel an der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 aufgetreten. Aus Gründen der Transparenz

und Klarheit müssen diese Probleme vor der Verwendung der neuen Bescheinigung gelöst werden.

(3) Es empfiehlt sich daher, das Datum zu verschieben, ab dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 festgelegte neue Bescheinigung gelten soll.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. November 2002" ersetzt.

2. In Artikel 9 wird das Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. November 2002" " ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2002

_____________________

1) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 75 vom 16.03.2002 S. 21.

3) ABl. Nr. L 243 vom 13.09.2001 S. 3.

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