umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10)
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Kapitel 18
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch2 die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

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Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Anhang XI 07, 08, 10, 10a

Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht.

Teil I
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

A. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis:

In einer der Spalten in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG 51 als zugelassen aufgeführte Drittländer.

B. Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse:

In Spalte a in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG als zugelassen aufgeführte Drittländer.

Teil II
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteten tierischen Eiweißes (außer Fischmehl) genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010 52.

Teil III
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 1 und 9)

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 53.

Teil IV
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr ausgeschmolzener Fette (außer Fischöl) genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 10(A) und 10(B))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010.

Teil V
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(B))

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen.

B. Blutprodukte anderer Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

Teil VI
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten und tierischen Nebenprodukten (außer solchen von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 4(C) und 8)

A. Blutprodukte

  1. Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren
  2. Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8,
  3. Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten
  4. Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 58,
  5. Unbehandelte Blutprodukte anderer Tiere
  6. Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 59,
  7. Behandelte Blutprodukte von jeder Tierart
  8. Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

B. Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, sowie folgende Drittländer:

C. Tierische Nebenprodukte für technische Verwendungszwecke außer pharmazeutischen Verwendungszwecken

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die genannte Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.

Teil VII (A)
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(F))

A. Tierische Nebenprodukte von Equiden sowie von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch der einschlägigen Tierarten eingeführt werden darf.

B. Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen.

C. Rohmaterial aus Fisch

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

D. Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Teil VII (B)
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rohen Heimtierfutters in die Europäische Union für den Direktverkauf oder die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Europäische Union zur Verfütterung an Zuchtpelztiere genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(D))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

Teil VII (C)
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr geschmacksverstärkender Fleischextrakte in die Europäische Union für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(E))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

Teil VIII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen können
(Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 7(A) und 7(B))

A. Unbearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren.

B. Bearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

Teil IX
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte für die Düngung genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17)

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß

  1. Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
  2. Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission 60 oder
  3. Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

Teil X
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 3(A), 3(B) und 3(C))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Teil XI
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Eiweiß, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 11 und 12)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Teil XII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkereiprodukten zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie folgendes Land:

- 'CM - Kamerun'

Teil XIII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(A))

A. Unbehandeltes Blut und unbehandelte Blutprodukte: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen.

B. Behandelte Blutprodukte: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden genehmigen, die als Haustiere gehalten werden.

Teil XIV
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 5(A), 5(B) und 5(C))

A. Frische oder gekühlte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

B. Behandelte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

C. Behandelte Häute/Felle von Wiederkäuern, die zur Versendung in die Union bestimmt sind, 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland.

Teil XV
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 6(A) und 6(B))

A. Behandelte Jagdtrophäen von Federwild und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen bzw. Häuten/Fellen bestehen: jedes Drittland.

B. Jagdtrophäen von Federwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen, und folgende Drittländer:

C. Jagdtrophäen von Schalenwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß den auf frisches Fleisch von Huftieren zutreffenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch.

Teil XVI
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen.

Teil XVII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind (Erklärung gemäß Kapitel 16)

Jedes Drittland.

Teil XVIII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 18)

Jedes Drittland.

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*) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

1) ABl. C 96 E vom 27.03.2001 S. 40.

2) ABl. C 193 vom 10.07.2001 S. 32.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.02.2002 S. 84), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2001 (ABl. C 45 E vom 19.02.2002 S. 70) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 und Beschluss des Rates vom 23. September 2002.

4) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

5) ABl. C 223 vom 08.08.2001 S. 281.

6) ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

7) ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S. 85. Geändert durch den Beschluss 2000/443/EG (ABl. Nr. L 179 vom 18.07.2000 S. 13).

8) ABl. Nr. L 237 vom 28.08.1997 S. 18. Geändert durch den Beschluss 2000/443/EG.

9) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 3.

10) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission (ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2001 S. 27).

11) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

12) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

13) ABl. Nr. L 202 vom 26.08.1995 S. B.

14) ABl. Nr. L 204 vom 04.08.1999 S. 37.

15) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

16) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

17) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 13262001 der Kommission (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2001 S. 60).

18) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

19) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

20) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

21) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).

22) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 69. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

23) Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG (ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 55).

23a) ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 31

24) Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. Nr. L 115 vom 04.05.1999 S. 32).

25) "Gesättigter Dampf" bedeutet, dass die gesamte Luft in der Sterillsierkammer evakuiert und durch Dampf ersetzt wird.

26) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

27) Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27.07.1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (ABl. Nr. L 200 vom 24.08.1995 S. 38). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/584/EG (ABl. Nr. L 255 vom 09.10.1996 S. 20).

28) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/505/EG der Kommission (ABl. Nr. L 201 vom 09.08.2000 S. 8).

29) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 42). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 12.04.2001 S. 63).

30) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; Berichtigung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22).

31) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

32) ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 15792001 der Kommission (ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 14).

33) ABl. Nr. L 44 vom 17.02.1994 S. 33.

34) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 12.04.2001 S. 63).

35} Nichtzutreffendes streichen.

36) Wobei
n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c = Anzahl Proben, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

37) Für Fahrzeuge die Zulassungs-Nr., bei Massengutcontainern die Container-Nr. und (gegebenenfalls) die Plomben-Nr. angeben.

38) Nur ausfüllen, wenn die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

39) Nummer der geltenden Entscheidungen für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben

40) Nicht auf die betreffende Tierart zutreffende Seuchen streichen.

41) Nummer der einschlägigen geltenden Entscheidungen) für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben.

42) Ausschließlich Kauspielzeug aus Häuten von Huftieren.

43) Ausschließlich verarbeitetes Futter für Zierfische.

44) Ausschließlich Gelatine

45) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 85

46) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49

47) ABl. Nr. L 44 vom 17.02.1994 S. 31.

48) ABl. Nr. L 251 vom 06.10.2000 S. 1.

49) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1994 S. 11.

50) ABl. Nr. L 258 vom 12.10.2000 S. 49.

51) ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1.

52) ABl. Nr. L 146 vom 14.06.1979 S. 15.

53) ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.

54) Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.

55) Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.

56) Nur Gelatine.

57) ABl. Nr. L 73 vom 11.03.2004 S. 1.

58) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.

59) ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 12.

60) ABl. Nr. L 73 vom 11.03.2004 S. 1.

61) Nur Heimtierfutter aus Fischen.

ENDE

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