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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2002, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft

(ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 14;
RL 2008/50/EG - ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 31 der RL 2008/50/EG - Übergangsbestimmungen - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt RL 92/72/EWG

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: 33. BImSchV - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. Dezember 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fuenfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung 5 angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG 6 ergänzt wurde, insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In diesem Programm wird die Festlegung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität 7 erlässt der Rat die in Absatz 1 jenes Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.

(3) Die menschliche Gesundheit sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich.

(4) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten den neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.

(5) Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 8 bilden.

(6) Nach der Richtlinie 96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen ausgerichtet werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.

(7) Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten langfristige Ziele festgelegt werden. Diese langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozonkonzentrationen und den langfristigen Zielen zu schließen.

(8) In Gebieten, in denen langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkonzentration obligatorisch sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.

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