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Regelwerk, EU 2002, Biotechnologie - EU Bund

Protokoll von Cartagena über die Biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

(ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 48)



zurückzum Beschl. 2002/628/EG

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet; eingedenk des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g) und des Artikels 17 des Übereinkommens;

ferner eingedenk der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;

in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

in Anbetracht des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

in Anerkennung der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;

ferner in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit;

unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen;

in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte;

in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Ziel

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.

(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Protokolls

  1. bedeutet "Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
  2. bedeutet "Anwendung in geschlossenen Systemen" jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;
  3. bedeutet "Ausfuhr" die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;
  4. bedeutet "Exporteur" jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

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