Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Bund

Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 191 vom 19.07.2002 S. 20;
VO (EU) Nr. 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom::22.11.2011 S. 18 * Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 13.12.2014 gemäß Art. 53 der VO (EU) Nr. 1169/2011 - (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18) Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Chinin und Koffein werden bei der Herstellung oder Verarbeitung bestimmter Lebensmittel verwendet, und zwar als Aroma oder - insbesondere Koffein - als Zutat. Bei der Mehrzahl der Verbraucherinnen und Verbraucher ist der Konsum dieser Stoffe, sofern er nicht im Übermaß erfolgt, nicht mit einem Gesundheitsrisiko verbunden

(2) Den Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" zufolge gibt es vom toxikologischen Standpunkt aus keinen Einwand gegen die weitere Verwendung von Chinin in einer bestimmten Höchstdosierung in Bitter-Getränken. Gleichwohl kann der Genuss von Chinin bei bestimmten Personengruppen aus medizinischen Gründen oder wegen einer Überempfindlichkeit gegen diesen Stoff kontraindiziert sein.

(3) Was Koffein betrifft, so ist der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" in seinem Gutachten vom 21. Januar 1999 über Koffein und andere in so genannten "Energydrinks" als Zutaten verwendete Stoffe zu dem Schluss gekommen, dass der Beitrag der genannten Getränke zum Gesamt-Koffeinkonsum bei Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren, nicht besorgniserregend erscheint; dabei ging er von der Voraussetzung aus, dass die "Energydrinks" an die Stelle anderer Koffeinquellen treten. Bei Kindern kann jedoch eine Erhöhung der täglichen Exposition gegenüber Koffein, die zu einem bestimmten Koffeinkonsum pro Tag führt, vorübergehende Verhaltensänderungen zur Folge haben, beispielsweise erhöhte Erregung, Reizbarkeit, Nervosität oder Angstgefühle. Während der Schwangerschaft ist nach Auffassung des genannten Ausschusses eine reduzierte Koffeinzufuhr zu empfehlen.

(4) Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass es erforderlich ist, die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Etikettierung über das eventuelle Vorhandensein von Chinin oder Koffein in Lebensmitteln eindeutig aufzuklären und im Fall von Koffein ab einer bestimmten Dosierung in Getränken, in denen Koffein nicht auf natürliche Weise enthalten ist, einen Warnhinweis und die Angabe des Gehalts anzubringen.

(5) Die Richtlinie 2000/13/EG schreibt nicht vor, dass Aromen im Zutatenverzeichnis unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden müssen. Infolgedessen besteht die Möglichkeit, dass Chinin und Koffein, sofern sie als Aromen verwendet werden, nicht unter ihrem Namen im Zutatenverzeichnis erscheinen. Außerdem ist auch für den Fall, dass Koffein als solches im Zutatenverzeichnis aufgeführt wird, kein Hinweis auf einen hohen Gehalt vorgeschrieben.

(6) Einige Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene den Hinweis auf das Vorhandensein von Chinin und/oder Koffein in der Etikettierung von Lebensmitteln, die sie enthalten, zwingend vorgeschrieben, wobei in bestimmten Fällen der Koffeingehalt mit einem Warnhinweis aufzuführen ist. Das Vorhandensein und die Anwendung dieser unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften führt zu technischen Schwierigkeiten beim innergemeinschaftlichen Handel mit den betroffenen Lebensmitteln.

(7) Daher empfiehlt es sich zum Zweck der Aufklärung sämtlicher Verbraucherinnen und Verbraucher in der Gemeinschaft und zur Erleichterung des freien Verkehrs mit den fraglichen Erzeugnissen, harmonisierte Bestimmungen zu erlassen, die für chininhaltige und für koffeinhaltige Lebensmittel gelten. Diese Bestimmungen müssen Etikettierungsangaben vorschreiben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG genannten Angaben aufzuführen sind.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/13/EG müssen Chinin und oder Koffein, sofern sie als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln Verwendung finden, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aromen" unter ihrem spezifischen Namen aufgeführt werden.

Artikel 2

(1) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Etikettierung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt".

Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG der Koffeingehalt in mg/100 ml.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, deren Verkehrsbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkehr mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab dem 1. Juli 2003.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkehr mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Juli 2004.

Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, jedoch vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, sind bis zum Abbau der Vorräte zugelassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.

2) ABl. Nr. L 310 vom 28.11.2001 S. 19.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion