zurück

Artikel 20a Reparaturklausel 24

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Geschmacksmuster des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.

(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.

(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.

Artikel 21 Erschöpfung der Rechte 24

Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

Artikel 22 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsgeschmacksmuster 24 24a

(1) Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Union ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat ein Vorbenutzungsrecht.

(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Muster für die Zwecke, für die er es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in Benutzung genommen hat, oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, zu verwerten.

(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Geschmacksmusters an andere Personen zu vergeben.

(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Artikel 23 Verwendung durch die Regierung 24

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Abschnitt 5
Nichtigkeit

Artikel 24 Erklärung der Nichtigkeit 24 24a 24b

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Unionsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Unionsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.

(3) Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster wird von einem Unionsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Artikel 25 Nichtigkeitsgründe 06 24 24a 24b

(Gültig bis 30.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2822
(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:

  1. wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 vorliegt,
  2. wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht erfüllt,
  3. wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem Unionsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 zusteht,
  4. wenn das Unionsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Unionsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,
    1. durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen,
      oder
    2. durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen
      oder
    3. durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden "Genfer Akte" genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion