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  Anlage 4

1. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Diese Anlage gilt nur für Fremdzündungsmotoren in Stufe II.

1.1. Die in Anhang I Abschnitt 4.2 festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte der Stufe II gelten für die Emissionen der Motoren hinsichtlich ihrer Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) entsprechend dieser Anlage.

1.2. Für alle Motoren der Stufe II gilt Folgendes: Liegen die jeweiligen Emissionswerte aller eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotoren - bei ordnungsgemäßer Prüfung gemäß dieser Richtlinie und nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor (DF) - unter dem jeweiligen Emissionsgrenzwert der Stufe II für eine bestimmte Motorenklasse oder in gleicher Höhe (Emissionsgrenzwert der Motorenfamilie (FEL), soweit zutreffend), so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse einhält. Liegt ein einzelner Emissionswert eines beliebigen eine Motorenfamilie repräsentierenden Prüfmotors - nach Korrektur des Wertes durch Multiplikation mit dem in dieser Anlage vorgesehenen Verschlechterungsfaktor - über dem jeweiligen Emissionsgrenzwert (FEL, soweit zutreffend) für eine bestimmte Motorenklasse, so wird davon ausgegangen, dass diese Motorenfamilie die Emissionsgrenzwerte dieser Motorenklasse nicht einhält.

1.3. Herstellern von Motoren in kleinen Serien steht es frei, Verschlechterungsfaktoren für HC + NO, und CO aus den Tabellen 1 oder 2 dieses Abschnitts anzuwenden oder die Verschlechterungsfaktoren für HC + NO, und CO nach dem in Abschnitt 1.3.1 beschriebenen Verfahren zu berechnen. Für Technologien, die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts nicht behandelt werden, muss der Hersteller das in Abschnitt 1.4 beschriebene Verfahren anwenden.

Tabelle 1: Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren handgehaltener Motoren für HC + NO, und CO für
Hersteller kleiner Serien

Motorklasse Zweitakt-Motoren Viertakt-Motoren Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC + NOx CO HC + NOx CO
Klasse SH:1 1,1 1,1 1,5 1,1 Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SH:2 1,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SH:3 1,1 1,1 1,5 1,1

Tabelle 2: Zugewiesene Verschlechterungsfaktoren nicht handgehaltener Motoren für HC + NO, und
CO für Hersteller kleiner Serien

Motorklasse Zweitakt-Motoren Viertakt-Motoren Motoren mit Abgasnachbehandlung
HC + NOx CO HC + NOx CO
Klasse SN:1 2,1 1,1 1,5 1,1 Die Verschlechterungsfaktoren sind nach der Formel in Abschnitt 1.3.1 zu berechnen
Klasse SN:2 2,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SN:3 2,1 1,1 1,5 1,1
Klasse SN:4 1,6 1,1 1,4 1,1

1.3.1. Formel zur Berechnung der Verschlechterungsfaktoren für Motoren mit Abgasnachbehandlung

DF = [(NE * EDF) - (CC * F)] / (NE - CC)

Hierbei bedeuten:

DF = Verschlechterungsfaktor
NE = Emissionsmengen neuer Motoren vor dem Katalysator (g/kWh)
EDF = Verschlechterungsfaktor für Motoren ohne Katalysator gemäß Tabelle 1
CC = zum Zeitpunkt 0 in g/kWh konvertierte Menge
F = 0,8 für HC und 0,0 für NOx für alle Motorklassen
F = 0,8 für CO für alle Motorklassen

1.4. Die Hersteller wenden für jeden reglementierten Schadstoff für alle Motorfamilien der Stufe II jeweils einen zugewiesen oder berechneten Verschlechterungsfaktor an. Diese Verschlechterungsfaktoren sind bei der Typgenehmigung und bei Prüfungen der laufenden Produktion zu verwenden.

1.4.1. Für Motoren, für die keiner der zugewiesenen Verschlechterungsfaktoren der Tabellen 1 oder 2 zur Anwendung kommt, werden die Verschlechterungsfaktoren wie folgt bestimmt:

1.4.1.1. An mindestens einem ausgewählten Prüfmotor, der die Konfiguration repräsentiert, die voraussichtlich die HC + NOx Emissionsgrenzwerte übersteigt (gegebenenfalls FEL), und dessen Bauweise der laufenden Produktion entspricht, ist nach der Anzahl von Stunden, die den stabilisierten Emissionen entspricht, das (vollständige) in dieser Richtlinie beschriebene Emissionsprüfverfahren durchzuführen.

1.4.1.2 Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.

1.4.1.3 Nach der Alterung des Motors wird diese Emissionsprüfung erneut durchgeführt. Das Alterungsverfahren sollte so gestaltet sein, dass der Hersteller die während der Dauerhaltbarkeitsperiode des Motors zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des in Betrieb befindlichen Motors vorhersagen kann; dabei sind die Art des Verschleißes und sonstige unter typischer Nutzung durch den Verbraucher zu erwartende Verschlechterungsfaktoren, die das Emissionsverhalten beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen. Wird mehr als ein Motor geprüft, ist der Mittelwert der Ergebnisse zu berechnen und im Vergleich zu dem geltenden Grenzwert auf eine zusätzliche Dezimalstelle zu runden.

1.4.1.4. Die am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode anfallenden Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) sind für jeden reglementierten Schadstoff durch die stabilisierten Emissionen (durchschnittliche Emissionen, falls zutreffend) zu dividieren und auf zwei Stellen zu runden. Die sich daraus ergebende Zahl ist der Verschlechterungsfaktor, es sei denn, sie beträgt weniger als 1,00; in diesem Fall ist der Verschlechterungsfaktor 1,0.

1.4.1.5. Nach dem Ermessen des Herstellers können zusätzliche Emissionsprüfpunkte zwischen dem Prüfpunkt der stabilisierten Emission und der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode eingeplant werden. Sind Zwischenprüfungen geplant, müssen die Prüfpunkte gleichmäßig über die Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) verteilt sein, und einer dieser Prüfpunkte muss in der Mitte der vollen Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (± 2 Stunden) liegen.

Für jeden Schadstoff HC + NOx und CO ist zwischen den Datenpunkten eine gerade Linie zu ziehen, wobei die erste Prüfung zum Zeitpunkt Null eingezeichnet und die Methode der kleinsten Fehlerquadrate angewendet wird. Der Verschlechterungsfaktor ergibt sich aus den berechneten Emissionen am Ende der Dauerhaltbarkeitsperiode, geteilt durch die berechneten Emissionen zum Zeitpunkt Null.

1.4.1.6. Die berechneten Verschlechterungsfaktoren können andere Motorenfamilien umfassen als die bei der Berechnung zugrunde gelegten, sofern der Hersteller vor der Typgenehmigung eine für die nationale Typgenehmigungsbehörde akzeptable Begründung dafür vorlegt, dass die betreffenden Motorenfamilien aufgrund der verwendeten Konstruktionsweise und Technologie aller Voraussicht nach ähnliche Emissions-Verschlechterungsmerkmale aufweisen.

Nachstehend eine nicht erschöpfende Liste der Zuordnung nach Konstruktionsweise und Technologie:

2. Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II

2.1. Die Hersteller müssen zum Zeitpunkt der Typgenehmigung die für jede Motorfamilie geltende Kategorie der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) angeben. Diese Kategorie ist die Kategorie, der der voraussichtlichen Nutzlebensdauer des Geräts, für das die Motoren nach Angabe des Motorenherstellers bestimmt sind, am nächsten kommt. Die Hersteller müssen für jede Motorfamilie die Daten, durch die sich ihre Wahl der EDP-Kategorie untermauern lässt, aufbewahren. Diese Daten sind der Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage vorzulegen.

2.1.1. Für handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 1 aus.

Tabelle 1: EDP-Kategorien für handgehaltene Motoren (Stunden)

Kategorie 1 2 3
Klasse SH:1 50 125 300
Klasse SH:2 50 125 300
Klasse SH:3 50 125 300

2.1.2. Für nicht handgehaltene Motoren wählen die Hersteller eine EDP-Kategorie aus Tabelle 2 aus.

Tabelle 2: EDP-Kategorien für nicht handgehaltene Motoren (Stunden)

Kategorie 1 2 3
Klasse SN:1 50 125 300
Klasse SN:2 125 250 500
Klasse SN:3 125 250 500
Klasse SN:4 250 500 1 000

2.1.3. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde gegenüber glaubhaft nachweisen, dass die angegebene Nutzlebensdauer angemessen ist. Die Daten zur Untermauerung der Wahl der EDP-Kategorie für eine bestimmte Motorenfamilie durch den Hersteller können unter anderem die folgenden Punkte umfassen:

5. Anhang IV wird zu Anhang V und wird wie folgt geändert:

Die derzeitigen Überschriften erhalten folgende Fassung:

"Technische Daten des Beszugskraftstoffs für die Genehmigungsprüfung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

Bezugskraftstoff für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte (1)"

- In der Tabelle wird in der Zeile "Neutralisationszahl" die Abkürzung "min" in Spalte 2 durch "max." ersetzt""

Folgende Tabelle und folgende Fußnoten werden neu hinzugefügt:

" Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte

Anmerkung: Der Kraftstoff für Zweitaktmotoren Kraftstoff. Das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl muss der Empfehlung des Herstellers laut Anhang IV Abschnitt 2.7 entsprechen.

Parameter Einheit Grenzwerte1 Prüfungsmethode Veröffentlichung
Min. Max.
Research-Oktanzahl, ROZ   95,0 - EN 25164 1993
Motor-Oktanzahl, MOZ   85,0 - EN 25163 1993
Dichte bei 15 °C kg/m3 748 762 ISO 3675 1995
Dampfdruck nach Reid kPa 56,0 60,0 EN 12 1993
Destillation     - -  
Siedebeginn °C 24 40 EN-ISO 3405 1988
  • bei 100 °C verdunstet
Vol. % 49,0 57,0 EN-ISO 3405 1988
  • bei 150 °C verdunstet
Vol. % 81,0 87,0 EN-ISO 3405 1988
  • Siedeende
°C 190 215 EN-ISO 3405 1988
Rückstand % - 2 EN-ISO 3405 1988
Analyse der Kohlenwasserstoffe: -   -   -
  • Olefine
Vol. % - - 10 ASTM D 1319 1995
  • Aromaten
Vol. % 28,0 40,0 ASTM D 1319 1995
  • Benzol
Vol. % - - 1,0 EN 12177 1998
  • Gesättigte Kohlenwasserstoffe
Vol. % - Rest ASTM D 1319 1995
Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis   Bericht Bericht    
Oxidationsbeständigkeit2 min 480 - EN-ISO 7536 1996
Sauerstoffgehalt Mass. % - 2,3 - EN 1601 1997
Abdampfrückstand mg/ml - 0,04 EN-ISO 6246 1997
Schwefelgehalt mg/kg - 100 EN-ISO 14596 1998
Kupferkorrosion bei 50 °C   - 1 EN-ISO 2160 1995
Bleigehalt g/l - 0,005 EN 237 1996
Phosphorgehalt g/l - 0,0013 ASTM D 3231 1994

Anmerkung 1:
Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind tatsächliche Werte. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unbeschadet dieser aus statistischen Gründen erforderlichen Maßnahme sollte der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem anstreben, in den Fällen, in denen ein Höchstwert von 2R vorgegeben ist, einen Nullwert zu erreichen, und in den Fällen, in denen Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Bestehen Zweifel, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

Anmerkung 2:
Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergentien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

6. Anhang V wird Anhang VI

7. Anhang VI wird Anhang VII und wird wie folgt geändert:

a) Anlage 1 wird wie folgt geändert:

- Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Anlage 1 Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren

- Abschnitt 1.3.2 erhält folgende Fassung:

"1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)

Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW)* unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
     
     
     
     
Gesamt    
Leistung nicht überschreiten.

(*) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.

- Abschnitt 1.4.2 erhält folgende Fassung:

1.4.2. Motorleistung (*)

Bedingung Leistung (kam bei verschiedenen Motordrehzahlen
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)    
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitts 1.3.2 oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)    
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)    
c = a + b    

*) Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.

- Abschnitt 2.5 erhält folgende Fassung:

"1.5 Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
10 (falls zutreffend)    
25 (falls zutreffend)    
50    
75    
100    

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:"

b) Folgende Anlage wird eingefügt:

.

Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren  Anlage 2

1. Information zur Durchführung der Prüfung *:

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Oktanzahl:

1.1.2. Wenn - wie bei Zweitaktmotoren - dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.

1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren * Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Marke(n)

1.2.2. Typ(en)

1.3. vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten

1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)

Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) * unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
     
     
     
     
Gesamt    
*) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen:

Leerlauf. min-1

Zwischendrehzahl: min-1

Nenndrehzahl: min-1

1.4.2. Motorleistung *

Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)    
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)    
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)    
c = a + b    

1.5. Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
  Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
10 (falls zutreffend)    
25 (falls zutreffend)    
50    
75    
100    

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:

CO: g/kWh

HC: g/kWh

NOx: g/kWh"

*) Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.

c) Folgende Anlage wird eingefügt:

.

  Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind Anlage 3
Nr. Hilfseinrichtung Bei der Emissionsprüfung installiert
1 Einlasssystem  
Ansaugleitung ja, serienmäßig
Kurbelgehäuseentlüftung ja, serienmäßig
Steuerung der Resonanzaufladung ja, serienmäßig
Luftmengenmesser ja, serienmäßig
Lufteinlasssystem jaa
Luftfilter jaa
Ansaugschalldämpfer ä jaa
Drehzahlbegrenzer jaa
2 Luftvorwärmung der Ansaugleitung ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben.
3 Auspuffanlage  
Abgasfilter ja, serienmäßig
Auspuffkrümmung ja, serienmäßig
Abgasleitung jab
Schalldämpfer jab
Endrohr jab
Auspuffbremse Neinc
Auflader ja, serienmäßig
4 Kraftstoffpumpe Ja, serienmäßigd
5 Vergaserausrüstung  
Vergaser Ja, serienmäßig
Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. Ja, serienmäßig
Ausrüstungsmotoren  
Druckreduzierer Ja, serienmäßig
Verdampfer Ja, serienmäßig
Mischer Ja, serienmäßig
6 Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff  
Vorfilter Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Filter Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Pumpe Ja, serienmäßig
Hochdruckleitung Ja, serienmäßig
Einspritzdüse Ja, serienmäßig
Lufteinlassventil Ja, serienmäßige
Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. Ja, serienmäßig
Regler Ja, serienmäßig
Atmosphärischer Lastbegrenzer Ja, serienmäßig
7 Flüssigkeitskühlung  
Kühler Nein
Lüfter Nein
Luftleiteinrichtung des Lüfters Nein
Wasserpumpe Ja, serienmäßigf
Thermostat Ja, serienmäßigg
8 Luftkühlung  
Luftleiteinrichtung Neinh
Gebläse Neinh
Temperaturregler Nein
9 Elektrische Ausrüstung  
Lichtmaschine Ja, serienmäßigi
Zündverteiler Ja, serienmäßig
Spule(n) Ja, serienmäßig
Kabel Ja, serienmäßig
Zündkerzen Ja, serienmäßig
Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung Ja, serienmäßig
10 Lader  
Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase
angetriebener Lader
ja, serienmäßig
Ladeluftkühler ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstungj, k
Kühlmittelpumpe oder -lüfter (vom Motor angetrieben) Neinh
Kühlmittelthermostat ja, serienmäßig
11 Zusätzlicher Prüfstandslüfter ja, falls notwendig
12 Einrichtung zur Abgasreinigung ja, serienmäßigl
13 Startausrüstung Prüfstandsausrüstung
14 Schmierölpumpe ja, serienmäßig
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf
die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen
darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck
an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.

(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die
Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein
gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als
1.000 Pa abweicht.

(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen
Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstofftückführung verwendet wird).

(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere
Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.

(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der
Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck
am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.

(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.

(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis
hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder
Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von
Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.

(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der
für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese
vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.

(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird;
auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei
allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem
Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.

(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrück'ührung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.

(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden."

8. Die Anhänge VII bis X werden Anhänge VIII bis XI.

9. Folgender Anhang wird angefügt:

.

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen  Anhang XII

1. In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

1.1. Richtlinie 2000125/EG.

1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88177/EWG, die den Anforderungen für die Stufe a oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88177/EWG in der Fassung der Richtlinie 911542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.

1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.

2. In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß Artikel 9 Absatz 3 werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:

2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000125/EG.

2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88177/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999196/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, Bl, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.

2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03.

2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96."

1) ABl. C 180 E vom 26.06.2001 S. 31.

2) ABl. C 260 vom 17.09.2001 S. 1.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2001 (ABl. C 87 E vom 11.04.2002 S. 18), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. März 2002 (ABl. C 145 E vom 18.06.2002 S. 17) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission (ABl. L 227 vom 23.08.2001 S. 41).

5) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

ENDE

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