umwelt-online: Richtlinie 2002/96/EG Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2)
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Artikel 8 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller spätestens ab dem 13. August 2005 mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.

(2) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 11 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

Die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung werden beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausgewiesen.

(3) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller für einen Übergangszeitraum von acht Jahren (zehn Jahre für die Kategorie 1 des Anhangs IA) nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausweisen dürfen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen dieses Artikels für Geräte einhalten, die in dem Mitgliedstaat ausgeliefert werden, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist.

Artikel 9 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und ElektronikAltgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), ab dem 13. August 2005 entsprechend den Unterabsätzen 3 und 4 geregelt wird.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

Artikel 10 Informationen für die Nutzer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über

  1. die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln,
  2. die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme,
  3. ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
  4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind,
  5. die Bedeutung des Symbols nach Anhang IV.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

(3) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit dem Symbol nach Anhang IV angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 von den Herstellern und/oder Vertreibern z.B. in der Gebrauchsanweisung oder am Verkaufsort gegeben werden.

Artikel 11 Informationen für Behandlungsanlagen

(1) Um die Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z.B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Die Kommission fördert die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck.

Artikel 12 Informations- und Berichtspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht und in den Mitgliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt, wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altgeräte unter Angabe des Gewichts oder, wenn dies nicht möglich ist, der Anzahl der Geräte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, Informationen über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 und über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorlegen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, in Verkehr gebracht wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen der Kommission alle zwei Jahre innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des erfassten Zeitraums übermittelt werden. Die erste Zusammenstellung von Informationen erfasst die Jahre 2005 und 2006. Die Informationen sind in einem Format vorzulegen, das innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Behandlung festgelegt wird.

Zur Einhaltung dieses Absatzes sorgen die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Informationsaustausch insbesondere in Bezug auf die Behandlungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5.

(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 19ausarbeitet. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 2004 bis 2006.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 13 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt 08

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.

Artikel 14 Ausschuss 08

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 15 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16 Inspektion und Überwachung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektion und Überwachung es ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Artikel 17 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
  2. in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
  3. die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
  4. die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
  5. die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
  6. im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

(4)

  1. Griechenland und Irland, die aufgrund

    entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 20 eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, dürfen die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern.

    Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie von ihrer Entscheidung.

  2. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über diese Entscheidungen.

(5) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Verwertung und die Finanzierungssysteme stützt. In diesem Bericht ist darüber hinaus auch auf die Entwicklung des Stands der Technik, die gesammelten Erfahrungen, die Umweltschutzvorschriften und das Funktionieren des Binnenmarkts einzugehen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

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  Anhang IA

Von dieser Richtlinie erfasste Gerätekategorien

  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  10. Automatische Ausgabegeräte

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  Anhang IB

Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang Ia aufgeführten Kategorien fallen

  1. Haushaltsgroßgeräte
    Große Kühlgeräte
    Kühlschränke
    Gefriergeräte
    Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
    Waschmaschinen
    Wäschetrockner
    Geschirrspüler
    Herde und Backöfen
    Elektrische Kochplatten
    Elektrische Heizplatten
    Mikrowellengeräte
    Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
    Elektrische Heizgeräte
    Elektrische Heizkörper
    Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln Elektrische Ventilatoren
    Klimageräte
    Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
    Staubsauger
    Teppichkehrmaschinen
    Sonstige Reinigungsgeräte
    Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
    Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Toaster
    Friteusen
    Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen Elektrische Messer
    Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
    Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit Waagen
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
    Zentrale Datenverarbeitung:
    Großrechner
    Minicomputer
    Drucker PC-Bereich:
    PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
    Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
    Notebooks
    Elektronische Notizbücher Drucker
    Kopiergeräte
    Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Taschen- und Tischrechner sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
    Benutzerendgeräte und -systeme Faxgeräte
    Telexgeräte Telefone Münz- und Kartentelefone Schnurlose Telefone Mobiltelefone Anrufbeantworter
    sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
    Radiogeräte
    Fernsehgeräte
    Videokameras
    Videorekorder
    Hi-Fi-Anlagen
    Audio-Verstärker
    Musikinstrumente
    sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
  5. Beleuchtungskörper
    Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten Stabförmige Leuchtstofflampen
    Kompaktleuchtstofflampen
    Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
    Niederdruck-Natriumdampflampen
    Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
    Bohrmaschinen
    Sägen
    Nähmaschinen
    Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
    Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
    Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
    Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
    Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
    Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
    Videospielkonsolen
    Videospiele
    Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
    Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Geldspielautomaten
  8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
    Geräte für Strahlentherapie
    Kardiologiegeräte
    Dialysegeräte
    Beatmungsgeräte
    Nuklearmedizinische
    Geräte Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
    Analysegeräte
    Gefriergeräte
    Fertilisations-Testgeräte
    Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
    Rauchmelder
    Heizregler
    Thermostate
    Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
    Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)
  10. Automatische Ausgabegeräte
    Heißgetränkeautomaten
    Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste Produkte
    Geldautomaten
    Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

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Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1  Anhang II 08 10
  1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:
  2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
  3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Abschnitte 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
  4. Im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.

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Technische Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3  Anhang III
  1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG):
  2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: - Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte; - geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

  

.

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten  Anhang IV

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

______________

1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000 S. 184, und ABl. C 240 E vom 28.08.2001 S. 298.

2) ABl. C 116 vom 20.04.2001 S. 38.

3) ABl. C 148 vom 18.05.2001 S. 1.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (ABl. C 34 E vom 07.02.2002 S.115), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABl. C 110 E vom 07.05.2002 S.1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002.

5) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 5.

6) ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1.

7 ) ABl. C 362 vom 02.12.1996 S. 241.

8) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).

9) ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 38. Geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. Nr. L 1 vom 05.01.1999 S. 1).

10) ABl. Nr. L 118 vom 27.04.2001 S. 41.

11) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

12) ABl. Nr. L 144 vom 04.06.1997 S. 19.

13) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

14) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

15) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S.1).

16) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S.11).

17) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission.

18) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1.

19) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

20) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1

21) ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31.

22) ABl. Nr. L 343 vom 13.12.1997 S. 19.

23) ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.

24) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 26).

ENDE

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