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Bund

Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 65)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 5, legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, wobei auch die Bedingungen für ihre Verwendung angegeben werden.

(2) Seit 1996 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss zwei neue Süßungsmittel, Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, als für die Verwendung in Lebensmitteln zulässig eingestuft.

(3) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cyclohexansulfamidsäure und ihren Natrium- und Calciumsalzen (die die Festsetzung einer neuen zulässigen Tagesdosis - Acceptable Daily Intake, ADI - zur Folge hatte) sowie neuere Studien zur Aufnahme von Cyclamaten führen zu einer Verringerung der Verwendungshöchstmengen für Cyclohexansulfamidsäure und ihre Natrium- und Calciumsalze.

(4) Die Bezeichnung bestimmter Lebensmittelkategorien in der Richtlinie 94/35/EG sollte angepasst werden, um der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 6 und den Einzelrichtlinien, die für in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG des Rates 7 genannte Gruppen von Lebensmitteln erlassen wurden, Rechnung zu tragen.

(5) Die Verwendung der betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe erfüllt die allgemeinen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 89/107/EWG.

(6) Die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 legen Verfahren für Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebensmittel fest. Sie erlauben der Kommission, solche Maßnahmen in Situationen zu ergreifen, in denen Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und diesem Risiko durch Maßnahmen des/der betreffenden Mitgliedstaates/en nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(7) Die zur Durchführung der Richtlinie 94/35/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.

(8) Die Richtlinie 94/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden,

2. Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

"- Aspartam- und Acesulfamsalze: ,Enthalten eine Phenylalaninquelle'."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend ,Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/469/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

____________

*) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

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