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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial

(ABl. Nr. L 160 vom 26.06.2003 S. 22, ber. L 214 S. 80)



die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Überwachung von Schafen und Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE), einschließlich der Überwachung einer Stichprobe von Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Zur Vermeidung einer ungeeigneten Stichprobennahme muss diese Gruppe von Tieren eindeutiger definiert werden.

(2) Mit der Verordnung Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen im Anschluss an die Bestätigung eines TSEBefunds bei Schafen und Ziegen eingeführt. Zur Gewinnung epidemiologischer Informationen sollten bei den im Rahmen dieser Maßnahmen getöteten Tiere gezielte Tests durchgeführt werden.

(3) Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass BSE bei Schafen und Ziegen vorkommt. Bei diesen Tieren kann nicht mit Routineverfahren zwischen BSE und Scrapie unterschieden werden. Die Infektiosität des Ileums ist bei beiden Seuchen von einem frühen Stadium der Infektion an signifikant hoch. Vorsichtshalber sollte das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen in das Verzeichnis der spezifizierten Risikomaterialien aufgenommen werden.

(4) In seiner Stellungnahme vom 7. und 8. November 2002 zur TSE-Infektiositätsverteilung in Wiederkäuergewebe empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), die Tonsillen von Rindern aller Altersklassen als mit einem BSE-Risiko behaftet zu betrachten.

(5) Der WLa erklärte, dass beim Auslösen vom Fleisch des Kopfes und der Zunge bei Rindern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Vermeidung jeglichen BSE-Risikos eine Kontaminierung mit Gewebe des zentralen Nervensystems und der Tonsillen zu vermeiden ist.

(6) Da der Zustand der Köpfe vor allem von der sorgfältigen Handhabung und einer sicheren Versiegelung des frontalen Einschusskanals und des Foramen magnum abhängt, müssen die Schlachthöfe und die speziell zugelassenen Zerlegungsbetriebe über Kontrollsysteme verfügen.

(7) Die Vorschriften über die Versendung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und -vierteln, die außer der Wirbelsäule kein spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an andere Mitgliedstaaten ohne deren vorherige Zustimmung sollten auf in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften ausgedehnt werden, um dem tatsächlichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission 4, enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für Sammlung, Transport, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung aller tierischen, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukte, einschließlich deren Inverkehrbringen und, in bestimmten Fällen, deren Ausfuhr und Durchfuhr. Die Sondervorschriften für die Entfernung und Beseitigung dieser Produkte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher gestrichen werden.

(9) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003.

Die neue Bestimmung des Anhangs XI Teil a Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer ii) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß Nummer 2 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung gilt für Tiere, die ab dem 1. Oktober 2003 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

Die Anhänge III und XI werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Anhang III Überwachungssystem

Kapitel A

I. Überwachung bei Rindern

1. Allgemeine Feststellungen

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

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