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Regelwerk, EU 2003, Umweltmanagement/ Klimaschutz/Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)

(ABl. Nr. L 324 vom 11.12.2003 S. 1;
VO (EG) 788/2004 - ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 17;
VO (EG) 614/2007 - ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2007 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gemäß der VO (EG) 614/2007 - (ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2007 S. 1)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wälder erfüllen vielfältige wichtige Aufgaben für die Gesellschaft. Neben ihrer bedeutenden Rolle bei der Entwicklung ländlicher Gebiete sind Wälder von großer Bedeutung für den Natur- und den Umweltschutz, sind wesentlicher Bestandteil des Kohlenstoffkreislaufs, bilden wichtige Kohlenstoffsenken und stellen einen entscheidenden Faktor bei der Steuerung des Wasserkreislaufs dar.

(2) Der Zustand der Wälder kann durch natürliche Faktoren, wie extreme Witterungsbedingungen, Parasitenbefall und Krankheiten, sowie durch Einflüsse des Menschen wie Klimaänderung, Waldbrände und Luftverschmutzung schwer geschädigt werden. Solche Bedrohungen können die Wälder ernsthaft aus dem Gleichgewicht bringen und sie sogar ganz zerstören. Die meisten natürlichen und anthropogenen Faktoren, die die Wälder beeinflussen, können grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie der Europäischen Union für die Forstwirtschaft wurde hervorgehoben, dass die natürliche Umwelt und das Walderbe geschützt, die Wälder nachhaltig bewirtschaftet und eine internationale und europaweite Zusammenarbeit zum Schutz der Wälder gefördert werden müssen, wobei auf das Monitoring der Wälder und die Nutzung der Wälder als Kohlenstoffsenken hingewiesen wurde. Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union 5 aufgefordert, die Wirksamkeit des europäischen Systems zum Monitoring des Waldzustands unter Berücksichtigung aller potenziellen Einflüsse auf Waldökosysteme zu bewerten und ständig zu verbessern. Ferner forderte er die Kommission dazu auf, dem Ausbau des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems besondere Aufmerksamkeit zu widmen, mit dem die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen Brände besser beurteilt werden kann.

(4) Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 6 wurde hervorgehoben, dass die Umweltpolitik auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen konzipiert, umgesetzt und bewertet werden muss und dass insbesondere die verschiedenen Funktionen des Waldes nach Maßgabe der Empfehlungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa und des Waldforums der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer Foren überwacht werden müssen.

(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, die auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder umzusetzen, insbesondere die Maßnahmenvorschläge des Zwischenstaatlichen Gremiums für Wälder und des Internationalen Waldforums, das erweiterte Arbeitsprogramm über die biologische Vielfalt der Wälder des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sowie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Protokoll von Kyoto.

(6) Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung 7 und der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände 8 bereits Maßnahmen zu zwei der Faktoren ergriffen, die sich nachteilig auf den Zustand der Waldökosysteme auswirken.

(7) Die Geltungsdauer beider Verordnungen ist am 31. Dezember 2002 abgelaufen; es liegt im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft, die Monitoringtätigkeiten, die durch jene Verordnungen eingeführt wurden, weiterzuführen und weiterzuentwickeln, indem sie in ein neues System mit der Bezeichnung "Forest Focus" eingegliedert werden.

(8) Das System sollte mit bestehenden nationalen, europäischen und internationalen Systemen abgestimmt werden, wobei der gemeinschaftlichen Zuständigkeit für Wälder im Einklang mit ihrer Strategie für die Forstwirtschaft und unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips gebührend Rechnung zu tragen ist.

(9) Die Maßnahmen im Rahmen des Systems zur Überwachung von Waldbränden sollten die Maßnahmen ergänzen, die insbesondere im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz 9, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 10 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) 11 durchgeführt werden.

(10) Das System sollte den Austausch von Informationen über den Zustand der Wälder sowie über schädliche Einflüsse auf Wälder in der Gemeinschaft fördern und die Beurteilung der laufenden Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen, wobei besonderes Gewicht auf Maßnahmen zu legen ist, die schädliche Einflüsse auf Wälder verringern sollen.

(11) Der Schutz von Wäldern vor Bränden ist besonders wichtig und dringlich, um - unter anderem - die Wüstenbildung zu bekämpfen und die nachteiligen Auswirkungen von Waldbränden auf die Klimaänderung zu unterbinden. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der abgelaufenen Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 getroffen haben, dürfen keinesfalls unterbrochen werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung für Schutzmaßnahmen gelten, die nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden und nicht in nationalen oder regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind.

(12) Um die Beziehung zwischen den Wäldern und der Umwelt besser verstehen zu können, sollten auch andere wichtige Faktoren, wie die biologische Vielfalt, die Kohlenstoffbindung, die Klimaänderung, die Böden und die Schutzfunktion der Wälder, in das Monitoring einbezogen werden. Das System sollte daher Maßnahmen umfassen, die auf ein breiteres Spektrum von Zielen und eine flexible Umsetzung angelegt sind und gleichzeitig auf den im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 erzielten Ergebnissen aufbauen. Es sollte ein angemessenes und kosteneffizientes Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen vorsehen.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten das System durch nationale Programme umsetzen, die von der Kommission nach einem noch festzulegenden Verfahren zu genehmigen sind.

(14) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Koordinierung, die Überwachung und die Weiterentwicklung des Systems sorgen und darüber insbesondere dem durch die Entscheidung 89/ 367/EWG des Rates 12 eingesetzten Ständigen Forstausschuss Bericht erstatten.

(15) Das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen kann nur dann zuverlässige und vergleichbare Informationen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft erbringen, wenn die Daten mit einheitlichen Methoden erfasst werden. Solche vergleichbaren Informationen auf der Ebene der Gemeinschaft würden zur Einrichtung einer Plattform mit räumlichen Daten beitragen, die aus verschiedenen Quellen gemeinsamer Umweltinformationssysteme stammen. Daher sollten Handbücher ausgearbeitet werden, in denen die Methoden für das Monitoring des Zustands der Wälder, die Formate der Daten und Regeln für die Verarbeitung der Daten festgelegt sind.

(16) Die Kommission sollte die im Rahmen dieses Systems erfassten Daten über die Kohlenstoffbindung, die Klimaänderung und die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt als Beiträge für die Berichte nutzen, die sie gemäß den einschlägigen Übereinkommen und Protokollen gemäß deren Bestimmungen vorzulegen hat. Im Falle von Unstimmigkeiten sollte die Kommission alle möglichen Maßnahmen ergreifen, damit eine positive Lösung erreicht werden kann.

(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten mit anderen internationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, die auf internationaler oder gesamteuropäischer Ebene mit dem Monitoring von Wäldern befasst sind, insbesondere mit dem Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (nachstehend "ICP-Forests" genannt), um zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(18) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens 13 bildet.

(19) Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zu den im Rahmen des Systems finanzierten Maßnahmen sollte festgelegt werden.

(20) Wenn die Kontinuität des Monitoring gewährleistet werden soll, muss es ausnahmsweise möglich sein, die entsprechenden Ausgaben eines Mitgliedstaates zu kofinanzieren, wenn sie sich auf Maßnahmen beziehen, die nach dem 1. Januar 2003 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen wurden, sofern diese Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, wenn die Kommission das betreffende nationale Programm genehmigt.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten die Behörden und Stellen benennen, die für die Verarbeitung und Übermittlung der Daten sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags zuständig sind.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten auch Berichte über die einzelnen Monitoringtätigkeiten verfassen, die der Kommission vorzulegen sind.

(23) Bei der Verbreitung der Daten sollten das Übereinkommen UN/ECE 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen beachtet werden.

(24) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 14 erlassen werden.

(25) Der Ständige Forstausschuss sollte die Kommission im Rahmen des Regelungsverfahrens im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe b) des genannten Beschlusses festgelegten Kriterien unterstützen.

(26) Es ist wichtig, das System regelmäßig zu überprüfen und seine Wirksamkeit zu beurteilen, um feststellen zu können, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung des Systems Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf eine Fortführung des Systems über den in dieser Verordnung festgelegten Durchführungszeitraum hinaus.

(27) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich das Monitoring von Wäldern, ihres Zustands und der Umweltwechselwirkungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28) Die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Bewerberstaaten Mittel- und Osteuropas andererseits sehen die Teilnahme dieser Staaten an Programmen der Gemeinschaft insbesondere im Umweltbereich vor. Das System sollte ferner anderen europäischen Staaten zur Teilnahme offen stehen.

(29) Angesichts des Ablaufs der Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 sollte die vorliegende Verordnung zur Vermeidung einer Überschneidung oder einer Regelungslücke vom 1. Januar 2003 an gelten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Ziele, Inhalt und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Es wird ein System der Gemeinschaft für ein breit angelegtes, harmonisiertes und umfassendes Langzeit-Monitoring des Zustands der Wälder (nachstehend "System" genannt) eingerichtet, um

  1. Folgendes fortzusetzen und weiterzuentwickeln:
  2. zu beurteilen, welchen Anforderungen das Monitoring der Böden, der Kohlenstoffbindung, der Auswirkungen der Klimaänderung, der biologischen Vielfalt sowie der Schutzfunktionen der Wälder genügen muss, und dieses Monitoring zu entwickeln;
  3. kontinuierlich zu bewerten, inwieweit die Monitoringtätigkeiten einen wirksamen Beitrag zur Beurteilung des Zustands der Wälder leisten, und die Monitoringtätigkeiten weiterzuentwickeln.

Das System soll auf Ebene der Gemeinschaft zuverlässige und vergleichbare Daten und Informationen über den Zustand der Wälder und über schädliche Einflüsse auf die Wälder liefern. Es soll auch zur Bewertung der laufenden Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und besondere Aufmerksamkeit auf Maßnahmen zur Verminderung von schädlichen Einflüssen auf Wälder lenken. Das System berücksichtigt vorhandene und geplante nationale, europäische und weltweite Monitoringmechanismen und knüpft gegebenenfalls daran an; ferner steht es in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(2) Wird in dieser Verordnung auf Wälder Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten darunter auch andere Holzflächen fassen. Wird in dieser Verordnung auf Wälder im Zusammenhang mit Waldbränden Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten darunter zusätzlich auch andere Flächen fassen.

(3) In Frankreich ist das System nicht auf die überseeischen Departements anzuwenden.

Artikel 2

(1) Im Rahmen des Systems sind Maßnahmen mit folgenden Zielen vorgesehen:

  1. Förderung der harmonisierten Erfassung, Verarbeitung und Aufbereitung von Daten;
  2. Verbesserung der Datenauswertung und Förderung einer integrierten Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;
  3. Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen;
  4. Weiterentwicklung der im System vorgesehenen Monitoringtätigkeiten;
  5. Verbesserung des Verständnisses der Wälder und insbesondere der Auswirkungen natürlicher und anthropogener Stressfaktoren;
  6. Untersuchung der Dynamik von Waldbränden und ihrer Ursachen und Auswirkungen auf die Wälder;
  7. Entwicklung von Indikatoren und Methoden für die Risikoabschätzung bezüglich multipler Stressfaktoren, denen die Wälder zeitlich und räumlich ausgesetzt sind.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen ergänzen die Forschungsprogramme der Gemeinschaft.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Wälder" sind Flächen von mehr als 0,5 ha mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 %. Die Bäume sollten auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können. Wälder können entweder aus Waldformationen mit geschlossener Pflanzendecke und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 %. Junge, natürliche Baumbestände und alle zu forstwirtschaftlichen Zwecken angelegten Pflanzungen, deren Überschirmungsgrad 10 % oder deren Höhe 5 m noch nicht erreicht hat, werden auch als Wälder bezeichnet; das gilt auch für normalerweise zum Waldgebiet gehörende Gebiete, die infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockt sind, voraussichtlich aber wieder zu Wäldern werden. Die Definition von "Wäldern" umfasst: Forstbaumschulen und Samenplantagen, die Bestandteil des Waldes sind; forstwirtschaftliche Betriebswege, Lichtungen, Feuerschutzschneisen und andere kleine offene Flächen im Wald; Wald in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten wie solchen von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse; bewaldete Windschutzstreifen mit einer Fläche von mindestens 0,5 ha und einer Breite von mindestens 20 m. Gummibaumplantagen und Korkeichenwälder sind ebenfalls umfasst. Die Definition von "Wäldern" umfasst jedoch nicht: Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
  2. "Andere Holzflächen" sind Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von 5 bis 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m erreichen können, oder Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m nicht erreichen können (z.B. Zwergbäume und verkümmerte Bäume), sowie mit Sträuchern oder Büschen. Die Definition von "anderen Holzflächen" umfasst nicht: Gebiete, die in der vorstehend beschriebenen Weise mit Bäumen, Sträuchern oder Büschen bewachsen sind, aber kleiner als 0,5 ha und schmaler als 20 m sind und unter "andere Flächen" eingestuft werden; Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
  3. "Andere Flächen" sind Flächen, die nicht als Wälder oder als andere Holzflächen im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, die jedoch nach einzelstaatlichem Recht in die Waldbrandstatistiken aufgenommen worden sind. Zu diesen Flächen können an Waldflächen angrenzendes oder davon umschlossenes Heideland, Brachland und Agrarland gehören.
  4. "Waldbrand" ist ein Brand, der in einem Wald oder auf anderen Holzflächen ausbricht und sich dort ausbreitet, oder ein Brand, der auf anderen Flächen ausbricht und auf Wälder oder andere Holzflächen übergreift. Die Definition von "Waldbrand" umfasst nicht: vorgeschriebenes oder kontrolliertes Abbrennen, mit dem im Allgemeinen das Ziel verfolgt wird, die Menge brennbaren Materials am Boden zu reduzieren oder ganz zu vernichten.
  5. "Georeferenziert" ist eine Bezugnahme auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem Daten oder andere Informationen gesammelt werden. Das Gebiet, auf das Bezug genommen wird, kann größer sein als das Gebiet oder der Punkt, an dem die Daten/Informationen gesammelt werden, damit z.B. die Anonymität der Quelle der gesammelten Daten/Informationen gewahrt bleibt.

Abschnitt 2
Monitoring und Instrumente zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems

Artikel 4

(1) Aufbauend auf den Ergebnissen der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird mit dem System

  1. das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte aufrechterhalten und weiterentwickelt, damit regelmäßig Bestandsaufnahmen mit dem Ziel vorgenommen werden können, repräsentative Informationen über den Zustand der Wälder zu erheben;
  2. das Netz von Beobachtungspunkten für die intensive und ständige Überwachung der Wälder aufrechterhalten und weiterentwickelt.

(2) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

(1) Aufbauend auf den Ergebnissen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 wird mit dem System das Informationssystem aufrechterhalten und weiterentwickelt, um vergleichbare Informationen über Waldbrände auf Ebene der Gemeinschaft zu erfassen.

(2) Im Rahmen des Systems können die Mitgliedstaaten Studien zur Ermittlung der Ursachen und der Dynamik von Waldbränden sowie zu deren Auswirkungen auf die Wälder durchführen. Diese Studien ergänzen die Tätigkeiten und Maßnahmen gegen Waldbrände im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89.

Zusätzlich werden bis zum 31. Dezember 2005 Sensibilisierungskampagnen und eine besondere Ausbildung der für den Waldbrandschutz zuständigen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 1 gesondert finanziert, sofern solche Maßnahmen nicht in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum enthalten sind.

(3) Waldbrandverhütungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 förderungswürdig waren, werden gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 finanziert, sofern sie nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden und nicht in den nationalen/regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten beteiligen.

(5) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ziele wird das System mit Hilfe von Studien, Experimenten, Demonstrationsprojekten, Pilotversuchen und der Einführung neuer Monitoringtätigkeiten ausgestaltet. Die Kommission entwickelt das System in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um insbesondere Folgendes zu erreichen:

  1. Vertiefung der Kenntnisse über den Zustand der Wälder und anderer Holzflächen und über die Beziehung zwischen ihrem Zustand und natürlichen sowie anthropogenen Stressfaktoren;
  2. Bewertung der Auswirkungen der Klimaänderung auf Wälder und andere Holzflächen einschließlich der Auswirkungen auf ihre biologische Vielfalt sowie des Zusammenhangs mit der Kohlenstoffbindung und dem Boden;
  3. unter Berücksichtigung der maßgeblichen vorhandenen Indikatoren Ermittlung der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ökosysteme, die als Indikatoren zur Bewertung des Zustands und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in Wäldern sowie der Schutzfunktionen von Wäldern zu verwenden sind.

(2) Parallel zu den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte oder eine Monitoring-Testphase durchführen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen tragen dazu bei, Möglichkeiten für die Einführung neuer Monitoringtätigkeiten im Rahmen des Systems zu ermitteln, die wesentlich zur Deckung des Informations- und Monitoringbedarfs in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bereichen beitragen sollten. Die Durchführung dieser Tätigkeiten gilt als Bestandteil der Bewertung nach Artikel 18. Bei der Weiterentwicklung des Systems trägt die Kommission wissenschaftlichen und finanziellen Erfordernissen und Sachzwängen Rechnung.

(4) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3, einschließlich Beschlüssen über die Durchführung neuer Monitoringtätigkeiten, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Ziele führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 6 aufgeführten Maßnahmen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte mit folgenden Zielen durch:

  1. Förderung der harmonisierten Erfassung, Verarbeitung und Aufbereitung von Daten auf Ebene der Gemeinschaft;
  2. Verbesserung der Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;
  3. Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen.

(2) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Ziele können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 6 aufgeführten Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte in ihre nationalen Programme aufnehmen.

(3) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt 3
Nationale Programme, Koordinierung und Kooperation

Artikel 8

(1) Die in den Artikeln 4 und 5, in Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten sind durch nationale Programme durchzuführen, die von den Mitgliedstaaten für Zeiträume von jeweils zwei Jahren aufzustellen sind.

(2) Die nationalen Programme sind der Kommission binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach vor dem 1. November des Jahres vorzulegen, das dem Beginn jedes Dreijahreszeitraums vorausgeht.

(3) Mit Genehmigung der Kommission passen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Programme an, um insbesondere die Fortführung der gemäß Artikel 6 entwickelten Monitoringtätigkeit nach deren Einführung vorzusehen.

(4) Mit den nationalen Programmen ist eine Ex-ante-Bewertung bei der Kommission einzureichen. Die Mitgliedstaaten nehmen darüber hinaus am Ende des dritten Jahres der in Artikel 12 angegebenen Laufzeit eine Zwischenbewertung und am Ende der Laufzeit eine Ex-post-Bewertung vor.

(5) Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der vorgelegten nationalen Programme oder auf der Grundlage genehmigter Anpassungen dieser nationalen Programme über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten.

(6) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, wobei die nationalen, europäischen und internationalen Monitoringmechanismen zu berücksichtigen sind, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Artikel 9

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten koordiniert und überwacht die Kommission das System, entwickelt es weiter und erstattet darüber insbesondere dem Ständigen Forstausschuss Bericht.

(2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bereitet die Kommission die Daten auf Ebene der Gemeinschaft auf und stellt die Auswertung der erfassten Daten und Informationen gemäß Artikel 15 auf Ebene der Gemeinschaft sicher.

(3) Die Kommission setzt eine wissenschaftliche Beratergruppe ein, die den Ständigen Forstausschuss bei der Vorbereitung seiner Arbeiten insbesondere zur Weiterentwicklung des Systems gemäß Artikel 6 unterstützt.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 richtet die Kommission in der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle ein; die Kommission kann Experten und Forschungseinrichtungen zurate ziehen oder unter Vertrag nehmen, wobei das gesamte Spektrum der verschiedenen Waldökosysteme in der Gemeinschaft berücksichtigt wird.

(5) Bei der Erfüllung der Berichterstattungsaufgaben gemäß Absatz 1 wird die Kommission von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

(6) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 3 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

(1) Zur Harmonisierung der Tätigkeiten gemäß den Artikeln 4, 5 und Artikel 6 Absatz 3 und zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten werden in Handbüchern obligatorische und fakultative Parameter vorgegeben sowie die Monitoringmethoden und die bei der Übermittlung von Daten zu verwendenden Formate festgelegt. Die Handbücher sollten sich gegebenenfalls auf geeignete bestehende Systeme stützen.

(2) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1) Im Zusammenhang mit den Zielen des Artikels 1 arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten mit anderen Einrichtungen auf internationaler oder gesamteuropäischer Ebene zusammen und bemühen sich um Synergieeffekte, um zur Erhaltung und zum Schutz der Wälder im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(2) Im Zusammenhang mit Artikel 4 arbeitet die Kommission mit ICP-Forests zusammen, um die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu erfüllen.

(3) Zum Zweck der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenarbeit kann die Gemeinschaft folgende Tätigkeiten unterstützen:

  1. Schaffung geeigneter Verbindungen zur Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle;
  2. Studien und Datenauswertungen.

Abschnitt 4
Durchführungszeitraum und finanzielle Aspekte

Artikel 12

(1) Die Laufzeit des Systems beträgt vier Jahre vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Im Rahmen des Systems gelten folgende Höchstsätze für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme:

  1. Tätigkeiten gemäß Artikel 4: 50 %;
  2. Tätigkeiten gemäß Artikel 5: 50 %;
  3. Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2: 75 %;
  4. Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3: 50 %;
  5. Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2: 50 %.

(3) Die Kommission zahlt den Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten an die Mitgliedstaaten.

(4) Ausgaben eines Mitgliedstaates für die Umsetzung von der Kommission genehmigter nationaler Programme können ausnahmsweise kofinanziert werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen nach dem 1. Januar 2003 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen wurden, sofern diese Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, wenn die Kommission über die nationalen Programme befindet.

(5) Die Kommission übernimmt die Kosten der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 gemäß den für das öffentliche Auftragswesen geltenden Bestimmungen.

(6) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Umweltagentur einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 18 leisten.

(7) Zur Erfüllung der in den detaillierten Durchführungsvorschriften festgelegten Aufgaben kann die Kommission Tätigkeiten der nach Artikel 9 Absatz 3 eingesetzten wissenschaftlichen Beratergruppe finanzieren.

(8) Die Gemeinschaft kann ICP Forests einen finanziellen Beitrag leisten, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu erfüllen.

Artikel 1304

(1) Als Finanzrahmen für die Durchführung dieser Maßnahme wird für den Zeitraum 2003-2006 ein Betrag von 65 Millionen EUR festgelegt, davon können 9 Millionen EUR auf Maßnahmen zur Verhütung von Bränden entfallen.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Abschnitt 5
Durchführung, Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Ständiger Forstausschuss

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Stellen, die für die Verwaltung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten zuständig sind, auf der Grundlage der finanziellen und operativen Möglichkeiten dieser Stellen. Bei den Stellen kann es sich entweder um staatliche Behörden oder um andere Einrichtungen handeln, wobei die Kommission die Benennung privater Einrichtungen, die mit Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls betraut sind, genehmigen muss, die angemessene finanzielle Garantien bieten und die in den detaillierten Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Unbeschadet der bestehenden zuständigen Behörden benennen die Mitgliedstaaten die Behörden und Stellen, die zur Durchführung der gemäß dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen ermächtigt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten sind für eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags verantwortlich. Zu diesem Zweck treffen sie die nötigen Vorkehrungen, um

  1. sicherzustellen, dass die durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden, wobei die Öffentlichkeitswirksamkeit des Gemeinschaftsbeitrags zu gewährleisten ist;
  2. alle Unregelmäßigkeiten zu verhindern;
  3. die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen fehlgeleiteten Mittel wiedereinzuziehen;
  4. sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Stellen über geeignete interne Management- und Kontrollsysteme verfügen;
  5. sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Stellen bürgen, wenn es sich nicht um öffentliche Einrichtungen handelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen sämtliche Vorkehrungen, um Überprüfungen zu erleichtern, darunter Inspektionen durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof vor Ort, die die Kommission zum Zweck der Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung für angemessen hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Vorkehrungen mit, die sie zu diesem Zweck getroffen haben.

(5) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission über die benannten Behörden und Stellen jährlich die im Rahmen des Systems erhobenen Daten und einen Bericht zu den Daten.

Die Daten sind zu georeferenzieren und der Kommission über computergestützte Telekommunikationseinrichtungen und/oder elektronische Mittel zu übermitteln. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Format und die Einzelheiten dieser Übermittlung fest.

(2) Die Mitgliedstaaten verbreiten selbst die erhobenen Daten aufgrund einheitlicher Formate und Standards und durch georeferenzierte elektronische Datenbanken, die nach den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen verwaltet werden.

(3) Um die Datenauswertung zu unterstützen und einen möglichst großen Zusatznutzen aus den Daten zu ziehen, darf das Recht der Kommission, Daten nach den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus und den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen zu verwenden und zu verbreiten, nicht eingeschränkt werden. Bei der Verbreitung von Daten, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden, müssen die Mitgliedstaaten als Quelle genannt werden.

(4) Detaillierte Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat verfasst insbesondere auf der Grundlage der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Bericht über den Zustand der Wälder in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission spätestens am 31. Dezember 2005 vorzulegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der sich an den Tätigkeiten gemäß Artikel 5 beteiligt, verfasst einen Bericht über die Auswirkungen von Waldbränden auf die Wälder in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission ab 2003 jedes Jahr spätestens am 31. Dezember vorzulegen.

(3) Jeder Mitgliedstaat verfasst nach Einführung der Monitoringtätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3 einen Bericht über Aspekte in seinem Land, die von den Monitoringtätigkeiten erfasst werden.

Die Leitlinien für die Berichterstattung und der Berichtszeitraum werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Forstausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 6
Berichterstattung durch die Kommission, Bewertung, Beitrittstaaten

Artikel 18

Sechs Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 1 legt die Kommission unter Berücksichtigung sämtlicher ihr gemäß Artikel 16 unterbreiteter Berichte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Systems vor, in dem die Wirksamkeit des Systems im Hinblick auf eine Entscheidungsgrundlage für die Fortsetzung dieser Tätigkeiten nach 2006 geprüft wird. Die Kommission legt einen entsprechenden Vorschlag vor.

Artikel 19

Vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Laufzeit legt die Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 18 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Systems vor.

Artikel 20

An diesem System können sich beteiligen:

  1. die mittel- und osteuropäischen Beitrittstaaten entsprechend den Bedingungen, die in den Europaabkommen und den Zusatzprotokollen sowie in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt worden sind;
  2. Zypern, Malta und die Türkei auf der Grundlage der mit diesen Staaten abzuschließenden bilateralen Abkommen;
  3. andere europäische Staaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und auf eigene Kosten.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

 _________________________________________

1) ABl. C 20 E vom 28.01.2003 S. 67.

2) ABl. C 85 vom 08.04.2003 S. 83.

3) ABl. C 128 vom 29.05.2003 S. 41.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. C 233 E vom 30.09.2003 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. November 2003.

5) ABl. C 56 vom 26.02.1999 S. 1.

6) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.

7) ABl. L 326 vom 21.11.1986 S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 (ABl. L 132 vom 17.05.2002 S. 1).

8) ABl. L 217 vom 31.07.1992 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 (ABl. L 132 vom 17.05.2002 S. 3).

9) ABl. L 327 vom 21.12.1999 S. 53.

10) ABl. L 160 vom 26.06.1999 S. 80.

11) ABl. L 165 vom 15.06.1989 S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/98 (ABl. L 157 vom 30.05.1998 S. 10).

12) ABl. L 165 vom 15.06.1989 S. 14.

13) ABl. C 172 vom 18.06.1999 S. 1.

14) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

ENDE

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