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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen

(ABl. Nr. L 333 vom 20.12.2003 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen.

(2) Für Schafe und Ziegen sollten eigene Stichprobengrößen festgesetzt werden, um die Auswertung der TSE-Testergebnisse zu erleichtern.

(3) Die Überwachung einer großen Zahl für den menschlichen Verzehr geschlachteter Schafe in den Mitgliedstaaten mit großen Schafpopulationen hat es ermöglicht, die TSE-Prävalenz in diesen Populationen zu schätzen. Das Ausmaß der Überwachung in großen Populationen sollte deshalb verringert werden. Die Überwachung für den menschlichen Verzehr geschlachteter Schafe in Mitgliedstaaten mit kleinen Schafpopulationen liefert wenig Informationen und sollte deshalb nicht länger zwingend sein.

(4) Die Überwachung ausreichend großer Zahlen für den menschlichen Verzehr geschlachteter Ziegen zur Feststellung der wahrscheinlichen TSE-Prävalenz in dieser

Gruppe ist in den meisten Mitgliedstaaten schwierig oder nicht praktikabel. Die Überwachung in dieser Gruppe sollte deshalb nicht länger zwingend sein.

(5) Die Überwachung verendeter Tiere sollte sowohl bei Schafen als auch bei Ziegen verstärkt werden, um Informationen über die TSE-Prävalenz zu gewinnen und dazu beizutragen, die Seuche zu tilgen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass infizierte Tiere nicht der Probenahme entzogen werden.

(6) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, Anhang III als Ganzes zu ersetzen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2003

.

  Anhang

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Anhang III
Überwachungssystem

Kapitel A

I. Überwachung bei Rindern

1. Allgemein

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10 000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4. Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

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