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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tilgung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen und der Regeln für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen sowie mit Rinderembryonen

(ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 7)


die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission 4, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Stellungnahme vom 4. und 5. April 2002 über die sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer empfiehlt der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), dass in einem Bestand kleiner Wiederkäuer, in dem ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wird, die gesamte Herde gekeult werden sollte. Der WLa weist jedoch darauf hin, dass die Keulung von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR wenig zur Risikominderung beitragen würde. Damit vermieden wird, dass die Krankheit nicht mehr gemeldet wird, und zum Schutz von Rassen, die möglicherweise wenig resistent sind, sollte diese Keulung nach und nach vorgenommen werden.

(2) Im Interesse der Übereinstimmung mit derartigen Vorschriften für die Keulung von Schafen sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen geändert und die mit der Traberkrankheit zusammenhängenden Beschränkungen des Handels mit Schafen des Genotyps ARR/ARR aufgehoben werden.

(3) Der WLa kam in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 über die Sicherheit von Rinderembryonen zu dem Schluss, dass keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich sind. Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) beschloss auf seiner Generalversammlung im Mai 2002 aus den gleichen wissenschaftlichen Gründen, alle Handelsbedingungen für Rinderembryonen und -eier der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu streichen und die Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 überbestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich 5, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, aufzuheben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die 1Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VII, VIII und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 92/290/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b) sowie Anhang VIII Kapitel a Teil I Buchstabe a) Ziffer iii) gelten ab dem 1. Oktober2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang

Die Anhänge VII, VIII und XI werden wie folgt geändert:

1. Anhang VII wird wie folgt ersetzt:

" Anhang VII
Tilgung Transmissibler spongiformer Enzephalopathien

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden:

  1. im Fall von Rindern:
  2. im Fall von Schafen und Ziegen:

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