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Regelwerk, EU 2003, Lärm/Immissionsschutz - EU Bund

Empfehlung 2003/613/EG der Kommission vom 6. August 2003 über Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2807)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2003 S. 49)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 1, insbesondere auf Anhang II Punkt 2.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG werden den Mitgliedstaaten, die bisher keine einzelstaatlichen Berechnungsmethoden festgelegt haben oder andere Berechnungsmethoden einführen möchten, vorläufige Berechnungsmethoden zur Bestimmung der gemeinsamen Indikatoren Lden und Lnight für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm empfohlen.

(2) Gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/49/EG sind die vier empfohlenen vorläufigen Berechnungsmethoden an die Definition von Lden und Lnight anzupassen. In dieser Hinsicht ist die Kommission gehalten, Leitlinien für die geänderten Berechnungsmethoden zu veröffentlichen und auf der Grundlage vorhandener Daten Emissionsdaten für Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm sowie Fluglärm zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gebildeten Ausschusses

- Empfiehlt:

  1. Die Leitlinien zu den geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden, die in Anhang II Punkt 2.2 der Richtlinie 2002/49/EG angegeben sind, und die auf vorhandenen Daten basierenden Emissionsdaten für Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm werden im Anhang dieser Empfehlung erläutert.
  2. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.


___________

1) ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12

2) ABl. L 162 vom 03.07.2000 S. 1.

Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden
und Emissionsdaten für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm

1. Einleitung

Gemäß Artikel 6 und Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG werden den Mitgliedstaaten, die bisher keine einzelstaatlichen Berechnungsmethoden festgelegt haben oder andere Berechnungsmethoden einführen möchten, vorläufige Berechnungsmethoden zur Bestimmung von Lden und Lnight für Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Flugsowie Industrie- und Gewerbelärm empfohlen. Es handelt sich dabei um folgende Methoden:

Sämtliche genannten Methoden müssen an die Definition von Lden und Lnight angepasst werden.

Vorliegende Leitlinien beziehen sich auf die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden und liefern Emissionsdaten für Fluglärm, Straßenverkehrslärm und Eisenbahnlärm auf der Grundlage vorhandener Daten. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Daten nach der Überprüfung der vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die empfohlenen vorläufigen Methoden für die Verkehrslärmberechnung genutzt werden können. Da die in diesen Leitlinien angegebenen Emissionsdaten nicht alle in Europa möglichen besonderen Situationen, insbesondere im Straßen- und Eisenbahnverkehr, abdecken können, werden Mittel zur Erfassung zusätzlicher Messdaten bereitgestellt. Die Verwendung der in den vorliegenden Leitlinien genannten Daten ist nicht obligatorisch. Mitgliedstaaten, die die vorläufigen Berechnungsmethoden einsetzen möchten, steht es frei, andere Daten zu verwenden, die ihnen angemessen erscheinen, sofern sich diese Daten für die betreffenden Methoden eignen.

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