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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 45;
VO (EU) Nr. 202/2010 - ABl. Nr. L 61 vom::11.03.2010 S. 2)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 1, insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 aufgeführten statistischen Daten zum Güterkraftverkehr sollten so weit wie möglich ausgewertet werden, wobei jedoch der vertrauliche Charakter der Einzeldatensätze zu berücksichtigen ist.

(2) Die verbreiteten Daten müssen eine akzeptable Qualität aufweisen und die vorhandenen statistischen Reihen müssen gepflegt werden.

(3) Einige Daten sind den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, damit der Erfassungsbereich der statistischen Daten über den innerstaatlichen Güterkraftverkehr erweitert werden kann.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Einzeldatensätze werden zur Erstellung statistischer Tabellen verwendet, die aggregierte, durch Aufaddierung der zugrunde liegenden Daten ermittelte Werte enthalten. Die Kommission (Eurostat) verbreitet die daraus resultierenden statistischen Tabellen nach Maßgabe der Artikel 2 und 3.

Artikel 2

Die statistischen Tabellen, deren Verbreitung zulässig ist, sind im Anhang aufgelistet.

Artikel 3

(1) Die Verbreitung von Tabellen an andere Datennutzer als die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist nur gestattet, wenn dem Wert der einzelnen Tabellenfelder je nach der dargestellten Variablen mindestens 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde liegen. Liegen dem Wert eines Tabellenfeldes weniger als 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde, so ist er mit den Werten anderer Tabellenfelder zu aggregieren oder durch eine geeignete Markierung zu ersetzen. Die in Punkt A des Anhangs genannten Tabellen können von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

(2) Tabellen, die aggregierte Werte enthalten, denen weniger als 10 Fahrzeugdatensätze zugrunde liegen, können den nationalen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Verkehrsstatistik der Gemeinschaft zuständig sind, unter der Bedingung übermittelt werden, dass die nationalen Behörden bei der etwaigen Übermittlung von Tabellen an andere Datennutzer die Bestimmung in Absatz 1 anwenden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2002

1) ABl. Nr. L 163 vom 06.06.1998 S. 1.

.

Liste der Tabellen, deren Veröffentlichung zulässig ist  Anhang 10

A. Kontinuität bestehender Tabellen

Zur Gewährleistung der Kontinuität können die bestehenden Tabellen von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht werden.

B. Haupttabellen Die folgenden Tabellen sowie Untergruppen von ihnen dürfen verbreitet werden.

Tabelle Beschreibung
Anmerkung1
Bezugszeitraum Einheiten
Anmerkung 2
Anmerkungen
B1 Zusammengefasste Verkehrstätigkeit nach der Art des Einsatzes und der Verkehrsart Jahr, Quartal 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer Fahrzeugkilometer
Anmerkung 3
B2 Verkehr nach Art des Einsatzes Jahr, Quartal 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
Anmerkung 3
B3 Verkehr nach Güterart Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
 
B4.1 Grenzüberschreitender Verkehr, nach Be- und Entladeland (Gesamtwert für alle Meldeländer) Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
 
B4.2 Wie Tabelle B4.1, jedoch zusätzlich nach Güterarten untergliedert Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
 
B4.3 Grenzüberschreitender Verkehr, nach Be- und Entladeland (untergliedert nach Meldeländern) Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
 
B4.4 Wie Tabelle B4.3, jedoch zusätzlich nach Güter- arten untergliedert Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer
 
B5.1 Verkehr nach Beladeregion Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer Bewegungen
Anmerkung 4
B5.2 Verkehr nach Entladeregion Jahr 1.000 t
Mio. Tonnenkilometer Bewegungen
Anmerkung 4
B6.1 Verkehr nach Entfernungsabschnitten Jahr 1.000 t

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