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Bund

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

(ABl. Nr. L 115 vom 09.05.2003 S. 1;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom::31.03.2009 S. 109)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses   2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist über die umweltschädigenden Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen, die als Bewuchsschutzsysteme von Schiffen verwendet werden, besonders von Tributylzinn (TBT)-Anstrichen, ernsthaft besorgt.

(2) Ein Internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzssysteme von Schiffen ( AFS-Übereinkommen) wurde am 5. Oktober 2001 auf einer diplomatischen Konferenz (AFS-Konferenz) unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Beteiligung von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angenommen.

(3) Das AFS-Übereinkommen ist ein Rahmenübereinkommen, das das Verbot schädlicher Bewuchsschutzsysteme von Schiffen gemäß genau festgelegter Verfahren und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, wie es in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung dargelegt wurde, ermöglicht.

(4) Das AFS-Übereinkommen verbietet zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur die Verwendung zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen.

(5) Im AFS-Übereinkommen wurden der 1. Januar 2003 als Zeitpunkt, ab dem zinnorganische Verbindungen auf Schiffe nicht mehr aufgetragen werden dürfen, und der 1. Januar 2008 als Zeitpunkt, ab dem Schiffe nicht mehr über zinnorganische Verbindungen verfügen dürfen, festgelegt.

(6) Das AFS-Übereinkommen tritt erst zwölf Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 25 Staaten, auf die mindestens 25 % der Welttonnage entfallen, in Kraft.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten das AFS-Übereinkommen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ratifizieren.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten in die bestmögliche Ausgangslage für eine rasche Ratifizierung des AFS-Übereinkommens versetzt werden. Mögliche Hindernisse, die einer solchen Ratifizierung entgegenstehen könnten, sollten ausgeräumt werden.

(9) In dem Bewusstsein, dass die bis zum 1. Januar 2003 verbleibende Zeit möglicherweise nicht ausreicht, um das Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens bis dahin zu ermöglichen, und in dem Wunsch, ein Ende der Verwendung zinnorganischer Verbindungen in der Schifffahrt ab dem 1. Januar 2003 herbeizuführen, hat die AFS-Konferenz in der Entschließung Nr. 1 die IMO-Mitgliedstaaten aufgerufen, ihr Möglichstes zu tun, damit das AFS-Übereinkommen schnellstmöglich durchgeführt werden kann, und die Branche aufgefordert, Vermarktung, Verkauf und Verwendung zinnorganischer Verbindungen zu diesem Zeitpunkt einzustellen.

(10) Unmittelbar im Nachgang zu der AFS-Konferenz hat die Kommission die Richtlinie 2002/62/EG vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) 4 erlassen, um ab dem 1. Januar 2003 das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen für alle Schiffe, ungeachtet deren Länge, zu verbieten.

(11) In Anbetracht der Entschließung Nr. 1 der AFS-Konferenz sind zusätzliche Schritte zur Durchführung von Maßnahmen bezüglich zinnorganischer Verbindungen erforderlich, damit ein allgemeines Verbot der Verwendung von TBT-Anstrichen auf Schiffen in der gesamten Gemeinschaft und den angrenzenden Seegebieten zu den im AFS-Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkten erreicht wird.

(12) Eine Verordnung stellt das angemessene rechtliche Mittel dar, da sie Schiffseignern und Mitgliedstaaten unmittelbar und kurzfristig genaue Anforderungen auferlegt, die zu einem einheitlichen Zeitpunkt und auf einheitliche Weise in der gesamten Gemeinschaft zu erfüllen sind. Diese Verordnung, die nur das Verbot zinnorganischer Verbindungen betreffen sollte, sollte nicht zu einer Überschneidung mit dem AFS-Übereinkommen führen.

(13) Die gemäß der Richtlinie 76/769/EWG 5 geltenden Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (zinnorganische Verbindungen) sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden.

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