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Regelwerk, GPSGV, EU 2003

Sicherheit von Leitungsrollern Stellungnahme der Kommission vom 8. Dezember 2003 im Rahmen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

(2003/C 297/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(BAnz. Nr. 18 vom 28.01.2004 S. 1344)



In Artikel 9 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1 sind die Verfahren festgelegt, die zu durchlaufen sind, wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert. Der Mitgliedstaat setzt in einem solchen Fall die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an, ob die Nichterfüllung auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5 der Richtlinie, auf die schlechte Anwendung einer harmonisierten Norm oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist.

Nach Artikel 5 der Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Richtlinie 73/23/EWG erfüllt sind, wenn europäische Normen eingehalten werden, die von der europäischen Normungsstelle Cenelec angenommen wurden. Diese Normen werden als "harmonisierte Normen" bezeichnet. Ihre Fundstellen werden von der Europäischen Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union (ehemals Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) veröffentlicht.

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Schutzklauselverfahrens gemäß Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie wurde die Kommission von den schwedischen Behörden auf eine Unzulänglichkeit der harmonisierten Norm EN 61242 hingewiesen.

Bei dieser Unzulänglichkeit handelt es sich um die Brandgefahr und die Gefahr von Stromschlägen, die besteht, wenn Leitungsroller unter Volllast stehen und das Kabel nicht vollständig abgerollt ist. Dabei können die Isolierung schmelzen und stromführende Teile offen zugänglich werden.

Entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 73/23/EWG wurde die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 61242 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 2.

Der Titel dieser von der Europäischen Normungsorganisation Cenelec angenommenen Normen lautet wie folgt:

Die Sicherheitsziele, die in den Buchstaben a) bis d) von Abschnitt 2 des Anhangs I der Richtlinie 73/23/EWG aufgeführt sind, erfordern, dass elektrische Betriebsmittel so konzipiert und beschaffen sein sollen, dass Folgendes gewährleistet ist:

In der derzeitigen Fassung dieser Norm ist die Brandgefahr und die Gefahr von Stromschlägen bei Leitungsrollern im Falle einer vorhersehbaren Überlastung nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere wird angenommen, dass das in Punkt 20.2 der Norm genannte Prüfverfahren nicht ausreicht, um alle vorhersehbaren Betriebsbedingungen abzudecken.

Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sich aus der Einhaltung der im oben genannten Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten EN 61242 die Annahme der Übereinstimmung hinsichtlich der Gefahr von Stromschlägen bei Leitungsrollern im Falle einer vorhersehbaren Überlastung ergibt.

Zu diesem Ergebnis kamen auch die Sachverständigen aus den Behörden der Mitgliedstaaten auf der Sitzung der Arbeitsgruppe für administrative Zusammenarbeit vom 11. März 2002.

Das europäische Normungsgremium Cenelec wurde deshalb von der Kommission aufgefordert, die betreffende Norm so zu überarbeiten, dass die genannten Risiken ausreichend berücksichtigt werden.

Da keine überarbeitete harmonisierte Norm vorliegt, muss der Hersteller beim Nachweis der Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie durch die betreffenden elektrischen Betriebsmittel diese einer Gefahrenanalyse unterziehen, um sicherzustellen, dass die Brandgefahr und die Gefahr von Stromschlägen im Falle einer vorhersehbaren Überlastung ausreichend berücksichtigt werden.

Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass:

1) ABl. L 77 vom 26.03.1973, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

2) ABl. C 57 vom 04.03.2002 S. 1.

ENDE

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