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Regelwerk, EU 2004

Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 300 vom 25.09.2004 S. 13)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 4b und Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 76/768/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 3 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, dürfen jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom SCCNFP bewertet und für zulässig befunden worden sind. Nach der Richtlinie 76/768/EWG trifft die Kommission die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen.

(2) Da einige der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuften Stoffe noch nicht in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, müssen sie in diesen Anhang aufgenommen werden. Stoffe, die nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten ebenfalls in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden, sofern sie nicht vom SCCNFP bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden sind.

(3) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 und 2 eingestuft und in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, sollten gestrichen werden.

(4) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II und Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 genannten Mittel nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2004

Anhang

Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird die laufende Nummer 289 ersetzt durch:

alt neu
Bleiverbindungen, ausgenommen die namentlich in Anhang III, Nummer 55, genannten, unter den angegebenen Bedingungen "289. Blei und dessen Verbindungen".

2. In Anhang II werden die laufenden Nummern 452 bis 1132 wie folgt hinzugefügt:

  1. "6-(2-Chlorethyl)-6-(2-methoxyethoxy)-2,5,7,10-tetraoxa-6-silaundecan (CAS-Nr. 37894-46-5)
  2. Cobaltdichlorid (CAS-Nr. 7646-79-9)
  3. Cobaltsulfat (CAS-Nr. 10124-43-3)
  4. Nickelmonoxid (CAS-Nr. 1313-99-1)
  5. Dinickeltrioxid (CAS-Nr. 1314-06-3)
  6. Nickeldioxid (CAS-Nr. 12035-36-8)
  7. Trinickeldisulphid (CAS-Nr. 12035-72-2)

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