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Regelwerk, EU 2004, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 18)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG 3 schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene ("das Gemeinschaftssystem"), mit dem auf kostenwirksame und wirtschaftliche Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen bezweckt wird, anerkennend, dass Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand vom 1990 um etwa 70 % gesenkt werden müssen. Sie leistet einen Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, das mit der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 4 angenommen wurde.

Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen noch kosteneffizienter erfüllt werden kann und dass dies in Bestimmungen zu regeln ist, die die im Kyoto-Protokoll festgelegten projektbezogenen Mechanismen, wie "Joint Implementation" (JI) und "Clean Development Mechanism" (CDM), mit dem Gemeinschaftssystem verknüpfen.

(5) Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet die Möglichkeit, Emissionsgutschriften, die im Zuge von projektbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu nutzen. Damit erhöht sich das Spektrum der kostengünstigen Optionen innerhalb des Gemeinschaftssystems, verringern sich die Gesamtkosten für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls und erhöht sich die Liquidität des gemeinschaftlichen Marktes für Treibhausgaszertifikate. Durch die Ankurbelung der Nachfrage nach JI-Gutschriften werden Unternehmen der Gemeinschaft in die Entwicklung und die Weitergabe von modernen, umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundlichem Know-how investieren. Aufgrund der ebenfalls gesteigerten Nachfrage nach CDM-Gutschriften erhalten die Entwicklungsländer, in denen CDM-Projekte durchgeführt werden, Unterstützung bei der Erreichung ihrer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung.

(6) Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und Personen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen, sollten diese Mechanismen mit dem Gemeinschaftssystem so verknüpft werden, dass eine Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen sowie mit den Zielen und dem Aufbau des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gemeinschaftssystems gewährleistet ist.

(7) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Betreiber im Rahmen des Gemeinschaftssystems ab 2005 zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und ab 2008 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) nutzen. Die Nutzung von CER und ERU ab 2008 durch die Betreiber kann bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung der einzelnen Anlagen zugelassen werden, der von jedem Mitgliedstaat in dessen nationalem Zuteilungsplan festgelegt wird. Die Nutzung erfolgt durch die Vergabe und sofortige Abgabe eines Zertifikats im Austausch gegen eine CER oder ERU. Ein im Austausch gegen eine CER oder ERU ausgestelltes Zertifikat entspricht der betreffenden CER oder ERU.

(6) Die Verordnung der Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem, die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 5 zu erlassen ist, wird die einschlägigen Prozesse und Verfahren in dem Registrierungssystem für die Nutzung zertifizierter Emissionsreduktionen im Zeitraum 2005-2007 und anschließenden Zeiträumen und die Nutzung von Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum 2008-2012 und den anschließenden Zeiträumen vorsehen.

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