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Regelwerk, EU-Chronologisch

Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004 S. 24)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung.

(2) Die RID wird alle zwei Jahre aktualisiert. Folglich tritt die nächste geänderte Fassung am 1. Januar 2005 mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 in Kraft.

(3) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG muss deshalb geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG erhält folgende Fassung:

"Die in Anhang B Anlage I des COTIF-Übereinkommens enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei die Ausdrücke ,Vertragspartei' und

,Staaten oder Eisenbahnen' durch das Wort ,Mitgliedstaat' ersetzt werden.

Die Änderungen der RID in der Fassung von 2005 werden veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2004

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