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Regelwerk, EU 2004, Abfall - EU Bund / Lebensmittel

Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur
Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 94/62/EG 4 legt der Rat spätestens sechs Monate vor Ende einer Fünfjahresstufe, die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein sollte, die Zielvorgaben für die nächste Fünflahresstufe fest.

(2) Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" der Richtlinie 94/62/EG sollte durch die Einführung bestimmter Kriterien und eines Anhangs mit Beispielen weiter präzisiert werden. Um die ehrgeizigen Verwertungsziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Entwicklung innovativer, umweltgerechter und tragfähiger Verwertungsprozesse zu fördern. Es sollte eine Bewertung der einzelnen Verwertungsmethoden vorgenommen werden, um Definitionen dieser Methoden formulieren zu können.

(3) Die Verwertungsziele für jedes spezifische Abfallmaterial sollten Lebenszyklusanalysen und Kosten-NutzenAnalysen berücksichtigen, die deutliche Unterschiede bei der stofflichen Verwertung der verschiedenen Verpackungsmaterialien sowohl in Bezug auf die Kosten als auch in Bezug auf den Nutzen gezeigt haben, und sollten die Kohärenz des Binnenmarkts für die stoffliche Verwertung dieser Materialien erhöhen.

(4) Die Verwertung und stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen sollten weiter erhöht werden, um deren Umweltauswirkungen zu verringern.

(5) Bestimmten Mitgliedstaaten, denen es aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet war, die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Zielvorgaben für die Verwertung und stoffliche Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, sollte ein weiterer, aber begrenzter Aufschub gewährt werden.

(6) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bezüglich der Zielvorgaben dieser Richtlinie über die Notwendigkeit einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für die Beitrittsländer einig. Dies sollte auf der Grundlage der Anfragen der Beitrittsländer für Ausnahmeregelungen entschieden werden, die grundsätzlich für Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, die Slowakei und Slowenien bis spätestens 2012, für Malta bis 2013, für Polen bis 2014 und für Lettland bis 2015 gelten.

(7) Diese Einigung wird vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie nach dem entsprechenden rechtlichen Verfahren ausgearbeitet.

(8) Die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen erfordert die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen durch die Mitgliedstaaten. Solche Systeme sollten der Beteiligung aller betroffenen Seiten offen stehen und im Einklang mit dem Vertrag so beschaffen sein, dass Importprodukte keine Benachteiligung erfahren und keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen und die größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfällen sichergestellt wird. Die Benachteiligung von Materialien aufgrund ihres Gewichts sollte vermieden werden. Die Beteiligten der Verpackungskette insgesamt sollten ihrer gemeinsamen Verantwortung gerecht werden und sicherstellen, dass die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen während ihres gesamten Lebenszyklus so weit wie möglich verringert werden.

(9) Gemeinschaftsweite, jährliche Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle, einschließlich Daten über die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung und stofflichen Verwertung aus der Gemeinschaft, sind zur Überwachung der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie notwendig. Dies erfordert ein harmonisiertes Berichterstattungsverfahren sowie eindeutige Leitlinien für die Übermittler von Daten.

(10) Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und den Binnenmarkt prüfen und darüber Bericht erstatten. Der Bericht sollte sich auch mit grundlegenden Anforderungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, einem etwaigen Verpackungsindikator, Plänen zur Vermeidung von Abfällen, Wiederverwendung, Herstellerverantwortung und Schwermetallen befassen; gegebenenfalls sollten mit dem Bericht Vorschläge für eine Überarbeitung vorgelegt werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher fördern und weitere Abfallvermeidungsinstrumente begünstigen.

(12) Zusätzlich zur Verwirklichung der Umweltschutz- und Binnenmarktziele dieser Richtlinie kann die stoffliche Verwertung zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen, die der Gesellschaft in anderen Bereichen verloren gegangen sind, und so dazu beitragen, Ausgrenzung zu verhindern.

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