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Richtlinie 2004/16/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 42 vom 13.02.2004 S. 16;
VO (EG) 333/2007 - ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der Entsch. 2007/333/EG
| Ergänzende Informationen |
| Umsetzung in deutsches Recht: ZV - Zinnverordnung |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 242/2004, wurden Höchstgehalte für anorganisches Zinn in Lebensmittelkonserven festgelegt und Maßnahmen zur Festlegung der einzusetzenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorgesehen.
(2) Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 5 wurde eine Regelung über Qualitätsnormen für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betrauten Laboratorien eingeführt.
(3) Es erscheint notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen müssen, damit die mit der Kontrolle beauftragten Laboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau verwenden. Sehr wichtig ist auch, dass die Analyseergebnisse einheitlich angegeben und ausgewertet werden, um ein harmonisiertes Vorgehen in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen. Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle gezogenen Probe. Im Fall einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.
(4) Die Bestimmungen für die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden werden nach dem heutigen Kenntnisstand festgesetzt und können entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst werden. Verfahren zur Analyse des Gesamtzinngehalts sind geeignet für die Überwachung von anorganischem Zinn. Das mögliche Vorhandensein organischer Formen von Zinn wird in Relation zu den Höchstwerten für anorganisches Zinn als vernachlässigbar angesehen.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Mitgliedstaaten treffen alle nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Probenahme für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung der Zinnhöchstgehalte nach den in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.
Die Mitgliedstaaten treffen alle nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte von Lebensmitteln die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens Freitag, 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 2004
| Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Zinngehalte in Lebensmittelkonserven | Anhang I |
1. Zweck und Anwendungsbereich
(Stand: 22.08.2025)
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