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Regelwerk, EU 2004, Strahlenschutz

Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4832)

(ABl. Nr. L 2 vom 06.01.2004 S. 36, ber. L 63 S. 83)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124,

nach Anhörung der gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik eingesetzten Gruppe von Persönlichkeiten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Titel II Kapitel 3 Euratom-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission regelmäßig über den ermittelten Gehalt an Radioaktivität in der Umwelt Bericht zu erstatten.

(2) Gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag hat jeder Mitgliedstaat die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.

(3) Die Bestimmungen von Artikel 36 Euratom-Vertrag verpflichten die zuständigen Behörden, der Kommission regelmäßig Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist. Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen schließen auch Informationen über die Radioaktivität von Ableitungen ein, da diese notwendig sind, um die Umweltauswirkungen solcher Ableitungen einschätzen zu können. Die Empfehlung der Kommission 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung 1 trug diesem Aspekt nicht Rechnung. Es ist zweckmäßig, die Art der übermittelnden Informationen näher festzulegen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach der Empfehlung 1999/829/Euratom vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des EuratomVertrags 2 regelmäßig über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser und der Fortluft aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt. In der Empfehlung 1999/829/Euratom wird allerdings nicht im Einzelnen genannt, welche Informationen dabei zu übermitteln sind. Dies wird in der vorliegenden Empfehlung festgelegt und präzisiert.

(5) Nach Artikel 45 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 3 müssen die zuständigen Behörden Abschätzungen der aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten resultierenden Dosen für die Bevölkerung so realistisch wie möglich vornehmen. Zur Ermittlung dieser Dosen werden nuklidspezifische Informationen zu radioaktiven Ableitungen in die Umwelt benötigt.

(6) Es werden standardisierte Informationen über Radionuklide benötigt, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb in die Umwelt abgeleitet werden, um gemeinschaftsweit vergleichbare Messergebnisse zu radioaktiven Ableitungen zu erhalten und sicherzustellen, dass in der gesamten Gemeinschaft Mindestkriterien für die Analysemethoden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, für jede Kategorie radioaktiver Ableitungen und für jede Art der betrachteten kerntechnischen Anlagen Schlüsselnuklide zu ermitteln, für die Anforderungen in Bezug auf Nachweisgrenzen gelten sollten. Diese Schlüsselnuklide sollten Gruppen von Radionukliden oder eine bestimmte Strahlungsart repräsentieren, für die radiologischen Auswirkungen erheblich sein und sich als Indikatoren für die Messempfindlichkeit eignen.

(7) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Berichte über jährliche radioaktive Ableitungen aus Kernkraftwerken und Kernbrennstoff- Wiederaufarbeitungsanlagen in der Europäischen Gemeinschaft und über die Ermittlung der radiologischen Auswirkungen von kerntechnischen Anlagen in der Europäischen Union auf die EU-Bevölkerung. Die Bedeutung und die Transparenz der Kommissionsberichte würde verbessert, wenn diese auf standardisierten Informationen beruhten.

(8) Als erster Schritt einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung ist es wichtig, nunmehr die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten, die zur Radioaktivität von Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufbereitungsanlagen im Normalbetrieb übermittelt werden. Rückbaumaßnahmen sollten nicht von dieser Empfehlung erfasst werden, da sie anderer Art sind und andere Arten von Abfällen verursachen

- Empfiehlt:

  1. In dieser Empfehlung werden für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung an die Europäische Kommission ausgewählte Informationen über Radionuklide definiert, die aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen im Normalbetrieb tatsächlich oder wahrscheinlich in die Umwelt abgeleitet werden.
  2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff
    1. "Normalbetrieb" normale Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs eines Kernkraftwerks oder einer Wiederaufarbeitungsanlage einschließlich der Stilllegung (Abschalten sowie Einschluss und Überwachung), jedoch mit Ausnahme des Rückbaus;

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