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Regelwerk, EU-chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 371 vom 18.12.2004 S. 26)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 stützt sich auf die Normen und Begriffsbestimmungen, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "MARPOL-Übereinkommen") festgelegt sind.

(2) Am 4. Dezember 2003 beschloss der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation eine Reihe von Änderungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese Änderungen werden am 5. April 2005 in Kraft treten.

(3) Angesichts dieser Änderungen müssen die Bezugnahmen auf Anlage I des MARPOL-Übereinkommens in der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 aktualisiert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe -

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Bezugnahme auf die "Entschließung MEPC 94(46) vom 27. April 2001 [...], welche am 1. September 2002 in Kraft tritt" ersetzt durch eine Bezugnahme auf die "Entschließung MEPC 111(50) vom 4. Dezember 2003 [...], welche am 4. April 2005 in Kraft tritt".

b) An Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

"Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein.".

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. ,Doppelhüllen-Öltankschiff'

  1. Öltankschiffe ab 5.000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regel 13F der Anlage I zu MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion oder den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe c) der Regel 13G der Anlage I zu MARPOL 73/78 in seiner geänderten Fassung entsprechen; oder
  2. Öltankschiffe mit mehr als 600, jedoch weniger als 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume verfügen, die Regel 13F Absatz 7 Buchstabe a) der Anlage I zu MARPOL 73/78 entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend der Regel 13F Absatz 3 Buchstabe a) angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w gemäß Regel 13F Absatz 3 Buchstabe b) erfüllen;"

2. In Artikel 6 wird die Bezugnahme auf die "Entschließung MEPC 94(46) vom 27. April 2001" ersetzt durch eine Bezugnahme auf die "Entschließung MEPC 94(46) vom 27. April 2001 in ihrer durch die Entschließung MEPC 99(48) vom 11. Oktober 2002 und die Entschließung 112(50) vom 4. Dezember 2003 geänderten Fassung".

3. In Artikel 11 wird die Bezugnahme auf die "Entschließungen MEPC 94(46) und 95(46)" ersetzt durch eine Bezugnahme auf die "Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2004

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