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Regelwerk, EU 2004, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

(ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74 Umsetzung;
RL 2010/79/EU - ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010 S. 18 A;
VO (EU) 2019/1020 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Eurpäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 3 wurden nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Schadstoffe einschließlich flüchtiger organischer Verbindungen (im Folgenden "VOC" genannt) festgelegt, die bis zum Jahr 2010 im Rahmen der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons erreicht werden müssen; diese Richtlinie enthält jedoch für diese Schadstoffe keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen.

(2) Damit die Mitgliedstaaten die nationale Höchstmenge für VOC-Emissionen einhalten können, müssen sie eine Reihe unterschiedlicher Kategorien von Quellen dieser Emissionen berücksichtigen.

(3) Diese Richtlinie ergänzt die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstmenge für VOC-Emissionen ergriffen werden.

(4) Bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung können die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen VOC-Grenzwerte für bestimmte Produktkategorien festgelegt werden, voneinander abweichen. Solche Unterschiede sowie das Fehlen entsprechender Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten würden zu unnötigen Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(5) Die nationalen Gesetze und Bestimmungen, in denen zur Bekämpfung des bodennahen Ozons Grenzwerte für den VOC-Gehalt in den unter diese Richtlinie fallenden Produkten festgelegt werden, müssen daher harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht den freien Verkehr dieser Produkte einschränken.

(6) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verringerung der VOC-Emissionen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da VOC-Emissionen in einem Mitgliedstaat die Luftqualität in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Der VOC-Gehalt von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung führt zu erheblichen VOC-Emissionen in die Luft, die zur lokalen und grenzüberschreitenden Bildung fotochemischer Oxidantien in der Grenzschicht der Troposphäre beitragen.

(8) Der VOC-Gehalt bestimmter Farben und Lacke sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sollte daher, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, unter Berücksichtigung der Klimabedingungen verringert werden.

(9) Im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus müssen Grenzwerte für den VOC-Gehalt der unter diese Richtlinie fallenden Produkte festgelegt und eingehalten werden.

(10) Für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Anforderungen dieser Richtlinie hergestellt wurden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten für den Verkauf und den Kauf zu spezifischen Zwecken von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen können.

(12) Diese Richtlinie ergänzt die Gemeinschaftsbestimmungen für die Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Zubereitungen.

(13) Diese Richtlinie sollte sich nicht auf den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und/oder Arbeitnehmern sowie den Schutz der Arbeitsumgebung erstrecken; die entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher nicht von der Richtlinie berührt werden.

(14) Die Gehaltsgrenzwerte müssen überwacht werden, damit festgestellt werden kann, ob die Massenkonzentrationen von VOC in den einzelnen unter diese Richtlinie fallenden Kategorien von Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung innerhalb der zulässigen Grenzen liegen.

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